Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich darauf einstellen können, wenn ihre Firma E-Mails kontrolliert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte, dass eine solche Kontrolle nur nach angemessener Vorinformation mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei.
 
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg “rügte, die rumänische Justiz habe nicht hinreichend geprüft, ob (ein) Ingenieur über die Kontrolle seiner E-Mail-Korrespondenz informiert wurde. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Arbeitnehmer über das Ausmass dieser Überwachung – und damit das ‘Eindringen in sein Privatleben und seine Korrespondenz” – unterrichtet war.’ Link.
Entgegen dem Eindruck, den etliche Zeitungstitel erweckten, beurteilt “Strassburg” E-Mail-Kontrolle nicht schlechthin als EMRK-widrig. Bloss kann es nicht angehen, Mitarbeiteinnen und Mitarbeiter “erwischen” zu wollen, sondern sie von Tätigkeiten am Arbeitsplatz abzuhalten, die nach Ansicht der Firmenleitung die Arbeit beeinträchtigen. Deshalb die Forderung nach angemessener Vorinformation.
Dieses Urteil wird wohl von vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeder Hierarchiestufe willkommen geheissen und dürfte deshalb einen nützlichen Beitrag zum Argumentarium für den europäischen Menschenrechtsschutz und gegen die “Selbstbestimmungsinitiative” darstellen.
 
 
Print Friendly, PDF & Email