Professor Thomas Gächter (Universität Zürich) in der NZZ vom 28.11.2017: “Überwachung von Versicherten; Wieviel ist genug?” Link zum Artikel.

Auszug:

“Die Schweiz wurde im Oktober 2016 in der Rechtssache Vukota-Bojić vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzungen der Privatsphäre verurteilt, weil sie Observationen sozialversicherter Personen durch Privatdetektive zuliess, ohne hierfür über eine genügende gesetzliche Grundlage zu verfügen. Um den Sozialversicherern die Observation von Versicherten möglichst rasch wieder zu ermöglichen, haben Ständerat und Bundesrat zusammengewirkt, um in der Wintersession die parlamentarische Initiative «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» behandeln zu können. (…)”

Der Autor legt dar, dass die vorgesehene gesetzliche Regelung weitgehende Eingriffe in die Privatsphäre der Versicherten ermöglicht, und stellt fest: “Die Verhütung von Versicherungsmissbrauch soll letztlich zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, die selbst bei der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen so nicht zulässig sind.”

Mit in Betracht zu ziehen sei, dass sich die Praxis des Bundesgerichts in Fällen fehlender gesetzlcher Grundlage als “schematische und undifferenzierte Präferenz für die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs” entpuppe.

“Es empfiehlt sich deshalb”, schliesst Gächter nach weiteren Erwägungen, “die gesetzliche Regelung mit genügend Sorgfalt und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR klar, bestimmt und voraussehbar auszugestalten; hier müsste also noch nachgebessert werden. Der Gesetzgeber sollte seine Vorgaben zudem dadurch absichern, dass er Observationsergebnissen, bei deren Gewinnung sie verletzt wurden, die prozessuale Verwertung versagt.”

 

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