René Rhinow erinnert unter dem Titel “Plädoyer für einen sorgfältigen Umgang mit der Religionsfreiheit” an die Grundsätze, die für die Einschränkung von Grundrechten gelten:

“Freiheitsrechte gelten – von Ausnahmen abgesehen – nicht absolut. Auch die Religionsfreiheit kann unter bestimmten, in der Verfassung verankerten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Dafür braucht es eine Grundlage in einem Gesetz, ein den konkreten Freiheitsanspruch überwiegendes öffentliches Interesse sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit.

Mit anderen Worten ist jede Beschränkung daraufhin zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Diese oft schwierige Abklärung bedarf einer subtilen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und Grundwerte. Klar verboten wäre es, allgemeine Regeln, die auf einer ‘Mehrheitsreligion’ beruhen, aufzustellen oder durchzusetzen, ohne Rücksicht auf Minderheitsreligionen zu nehmen.

Auch ein Passus, wonach religiöse Vorschriften nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten entbinden (wie ihn etwa die alte Bundesverfassung gekannt hat, von wo er auch in die Aargauer Verfassung übernommen worden ist), kann diesen Abwägungsprozess nicht verdrängen, ganz abgesehen davon, dass der Begriff der “bürgerlichen Pflicht” diffus erscheint und antiquiert daherkommt. Denn ein durchgehender Vorrang jedes beliebigen staatlichen Rechts käme einem klaren Verstoss gegen die Religionsfreiheit (und damit gegen Bundesrecht) gleich.

Ebenso unstatthaft und dem Diskriminierungsverbot widersprechend wäre es, Einschränkungen ausschliesslich gegen Muslime zu erlassen. Dies ist kein Plädoyer für ein beliebiges Laisser faire. Eine sorgfältige Prüfung der zulässigen Beschränkungen der Religionsfreiheit soll zu klaren Regeln führen, mit der Folge, dass diese auch durchgesetzt werden.”

Link zum vollständigen Artikel, der in “Online Reports” erschien, hier.

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