Artikel 191c der Bundesverfassung: “Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.”

Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes: “Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.”

Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden periodisch durch die Bundesversammlung wiedergewählt. Im Bewusstsein, dass dies deren Gewissheit beeinträchtigen könnte, in der Rechtsprechung unabhängig zu sein, und dass eine Nichtwiederwahl auch tatsächlich die künftige Rechtsprechung beeinflussen könnte, sahen die Bundesversammlung, ihre Fraktionen und Mitglieder bisher davon ab, die Wiederwahl von der Zufriedenheit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit der Rechtsprechung abhängig zu machen.

Die SVP nimmt nun Abstand von dieser Selbstbeschränkung: Sie schlägt den seinerzeit von ihr nominierten Bundesrichter Yves Donzallaz wegen missliebiger Urteile, an denen er mitwirkte, nicht mehr zu Wiederwahl vor und verlangt für den Fall, dass ihn die Bundesversammlung trotzdem wieder wählen würde, dass sein Mandat nicht mehr der SVP zugerechnet würde (Bericht des “SonntagsBlick” vom 30.8.2020). Die SVP würde somit Anspruch erheben, dass ein anderes Mitglied von ihr neu ins Bundesgericht gewählt würde. Damit würde eine andere Partei einen Sitz im Bundesgericht verlieren, was einige Ratsmitglieder der dadurch bedrohten Parteien dazu verleiten könnte, aus blossem Eigeninteresse ihrer Partei dem Antrag auf Nichtwiederwahl zuzustimmen.

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Bei dieser Entwicklung – und mit Blick auf die Beratung der Justizinitiative und der Frage eines allfälligen Gegenentwurfs oder Gegenvorschlags – lohnt sich ein Blick auf die diesbezüglich Regelung in Deutschland: Die Richterinnen und Richter – nicht nur des Bundesverfassungsgerichts, sondern aller Gerichte – müssen nicht wiedergewählt werden. Ihre Amtsdauer und das Amtsalter sind befristet. Sie können aber entlassen werden, wenn gesetzliche Tatbestände erfüllt sind.

Artikel 97 f. des Grundgesetzes (Verfassung):

Art. 97:

“(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.”
Art. 98.
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(…)
§ 30 des Richtergesetzes: “Versetzung und Amtsenthebung”:

“(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

  1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes,

2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),

4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation

in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann – außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 – nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.”

§ 105 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht:

“1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

  1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;

2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.

(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.”

 

 

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