Kürzlich fragten wir mit Blick auf das Wachstum der privaten Security-Branche: “Wer interessiert sich für die Gesinnung dieser Profis? Staatliche Polizisten und Polizistinnen wissen um ihre Verpflichtung auf Demokratie und Rechtsstaat. Auch für sie ist es im Berufsalltag nicht immer leicht, diesem Wissen nachzuleben. Die Führung muss sie darin unterstützen. Entwickelt sich durch den Security-Wildwuchs ein Potenzial, das politisch eines Tages gefährlich werden kann?“

Die demokratisch gewählten Verantwortlichen für die öffentliche Sicherheit haben, wenn überhaupt, nur schwache Mittel, darauf Einfluss zu nehmen. Weder gibt es Konzessions- noch Bewilligungsverfahren.

Beispiel des Kantons Zürich:

49 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007:

1 Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewachen, sind verpflichtet,

a.der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden,

b.über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Polizei Stillschweigen zu bewahren,

c.alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Polizei beeinträchtigen könnte.

2 Wer die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 verletzt, wird mit Busse bestraft. Für die Strafverfolgung sind die Statthalterämter zuständig.

3 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Personen verbieten, im privaten Sicherheitsgewerbe tätig zu sein, wenn

a.sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind,

b.sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach Abs. 1 verstossen haben,

c.die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.

4 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbotsgründen.

5 Der Erwerb und Besitz von Waffen sowie das Waffentragen richten sich für Personen, die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, nach der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie den entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.

 

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