Aus einem Post des “Juristenkomitees für die Selbstbestimmungsinitiative” (SVP-Nationalrat Jean-Luc Addor und Konsorten):

“«Wir sind stets gut damit gefahren, dass sich kein Richter über das Volk stellen kann». Dieser Meinung waren vor 6 Jahren die gleichen Leute, die heute genau das Gegenteil behaupten.
#Selbstbestimmungsinitiative
Anbei ein paar Zitate aus der ständerätlichen Diskussion 2012 zur Einführung eines Verfassungsgerichts. (…)”

Unser Kommentar dazu:

Es ging in der Debatte, aus der das Komitee zitiert, nicht um die Einführung eines Verfassungsgerichts, sondern um die Aufhebung der Bindung des Bundesgerichts an verfassungswidrige Bundesgesetze. Somit ging es – um zwei “elitäre” Wörter zu verwenden – nicht um abstrakte, sondern um akzessorische Normenkontrolle. Die Schaffung eines neuen Gerichts war nicht beantragt. Der Vergleich mit dem Supreme Court war deshalb überrissen.

Politisch ging es darum, dass linke und rechte PolitikerInnen mehrheitlich nicht auf die Handlungsfreiheit verzichten wollten, gelegentlich einmal die Verfassung zu ritzen oder ganz zu missachten. Erstaunlich ist, dass in der Schweiz das Gesetz somit faktisch über der Verfassung steht, obwohl die Verfassung doppelt legitimiert ist: Durch Volksmehr und Ständemehr.

Es ist aber gut, dass das “Juristenkomitee für die Selbstbestimmungsinitiative” auf diesen Zusammenhang hinweist. Denn die Räte haben ihren Entscheid gegen die Aufhebung der Bindung des Bundesgerichts an verfassungswidrige Gesetzesbestimmung in Kenntnis der Tatsache getroffen, dass es eine Ausnahme gibt: Für die Grund- und Menschenrechte nämlich. In einem referendumspflichtigen Gesetz, dem Bundesgerichtsgesetz, Art. 122, ist der Revisionsgrund “Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention” verankert. Diese Bestimmung setzt landesrechtlich Art. 46 der EMRK um, wonach die Konventionsstaaten die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umsetzen müssen. Art. 122 BGG würde kraft Art. 190 BV nach Annahme der SBI weitergelten, d.h. die Initianten müssten seine Aufhebung motionieren, um zu erreichen, dass “Strassburger” Urteile in der Schweiz wirklich nicht mehr verbindlich sind.

Siehe hierzu auch unseren Text “‘Nein zum Richterstaat’ – Hinweise zur Beurteilung dieser Parole”.

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