Auch künftig sollen aufgrund einer angenommenen Volksinitiative völkerrechtliche Verträge gekündigt werden können, auch wenn dies im Initiativtext nicht explizit vorgesehen war. So will es die Staatspolitische Kommission des Nationalrats. Mit 16 zu 7 Stimmen lehnte sie die Parlamentarische Initiative “Schluss mit Wischiwaschi-Initiativen – Klarheit für Bürgerinnen und Bürger bei Volksabstimmungen” von Nationalrat Cedric Wermuth (SP, Aargau) ab.

Wermuth schlägt eine Verfassungsänderung vor, sodass Volksinitiativen, die Völkerrecht widersprechen und keine Kündigung der entsprechenden Verträge vorsehen, nur nach Massgabe des Völkerrechts umgesetzt werden. Initiantinnen und Initianten können das verhindern, indem sie im Initiativtext explizit die Kündigung von Verträgen verlangen (18.426).

Medienmitteilung

Communiqué de presse

Comunicato stampa

Im Hinblick auf die Beratung im Nationalrat verdienen zwei alternative Lösungsansätze von Anina Dalbert, Fanny de Weck und Stefan Schlegel Beachtung, die foraus (Forum Aussenpolitik) publizierte: “Volksinitiativen und Völkerrecht: Eine Lösung, um Vertragsbrüche zu vermeiden”.

Der erste Vorschlag geht dahin, in die Bundesverfassung eine Vermutung aufzunehmen, dass Volksinitiativen im Einklang mit den völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt werden wollen, sofern ihr Wortlaut nicht explizit die Kündigung verlangt. Nach dem zweiten Vorschlag wäre bei einer völkervertragsrechtswidrigen Volksinitiative gleichzeitig, mit einer separaten Abstimmungsfrage, über die Kündigung der ihr widersprechenden völkerrechtlichen Verträge abzustimmen.

“Die beiden Vorschläge haben den Vorteil grösstmöglicher Transparenz und Rechtssicherheit bei der direktdemokratischen Entscheidungsfindung, ohne letztere einzuschränken”, schreiben die Autorinnen und der Autor. “Die Macht, wichtige internationale Verträge zu kündigen, bleibt bei den Bürgerinnen und Bürgern – sie wird weder dem Parlament noch dem Bundesrat übertragen. Zugleich wird die Verantwortung des Stimmvolks gestärkt; als Entscheidungsträger muss es volle Verantwortung für die Folgen der Annahme einer völkervertragsrechtswidrigen Volksinitiative übernehmen.”

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Kommentar von Ulrich Gut:

In diesem Zusammenhang muss auch ein neuartiges, verfassungsrechtlich und staatspolitisch höchst fragwürdiges Opportunitätsprinzip hinterfragt werden: Wenn Bundesrat und Parlament die Nachteile einer Verletzung oder Kündigung eines Staatsvertrags für zu gross erachten, degradieren sie eine Volksinitiative ganz pragmatisch zur Petition. So gingen sie mit der “Masseneinwanderungsinitiative (MEI)” um – und dies politisch zumindest oberflächlich  betrachtet mit Erfolg: Die Schäden einer Verletzung oder Kündigung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU wurden vorerst vermieden, die hierfür verantwortlichen Parteien wurden in den kantonalen Wahlen, die seither stattfanden, nicht bestraft und werden es, wie es derzeit aussieht, auch in den eidgenössischen Wahlen 2019 nicht. Vielmehr geriet die Partei der “MEI”-Initianten in einen Abwärtstrend.

Dieses Opportunitätsprinzip hat allerdings fünf schwere  Nachteile.

Zwei rechtliche Nachteile:

Dass es einer materiellen Änderung des Initiativrechts unter Umgehung des direktdemokratischen Entscheid gleichkommt, der hierfür nötig wäre,

und dass es die Frage nach der Kündigung völkerrechtlicher Verträge nicht beantwortet, die für weniger wichtig gehalten werden als das Freizügigkeitsabkommen mit der EU.

Drei politische Nachteile:

Dass es eine noch radikalere, kaum mehr nichtumsetzbare  Volksinitiative provozieren kann, wie die Kündigungsinitiative, über die demnächst abzustimmen sein wird;

dass es Misstrauen und Stimmabstinenz Vorschub leistet : “Die machen sowieso, was sie wollen” -,

und dass es künftigen Initianten erleichtert, im Abstimmungskampf die ihre Initiative zu verharmlosen: “Das wird schon nicht so heiss gegessen, wie wir es gekocht und angerichtet haben.” Infolgedessen könnten vermehrt Initiativen zum blossen “Zeichensetzen”  angenommen werden, die verworfen würden, wenn die Stimmberechtigten erwarten würden, dass sie tatsächlich ohne wesentliche Abstriche umgesetzt werden.

Siehe hierzu auch:

“Soll das Parlament radikale Volksinitiativen zu Petitionen degradieren?”

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