Wann darf und soll die Vereinigungsfreiheit (Art.23 BV, Art. 11 EMRK) aufgehoben werden, und in welchem Verfahren? Diese Frage wird im Fall des Trägervereins der Winterthurer An’Nur-Moschee aufgeworfen. Wäre der Winterthurer Stadtrat hierfür zuständig und berechtigt?

“Saida Keller-Messahli empfindet es als stossend, dass die Stadt Winterthur den Verein nicht bereits früher verboten hat”, berichtet die NZZ. “Stattdessen habe man zugewartet, bis der Vermieter handelte. ‘Ein Verbot des Vereins wäre aber ein klares politisches Signal dafür gewesen, dass man radikale Ideologien hier nicht duldet.'”

Link zum NZZ-Bericht hier.

Auszug aus Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, “Schweizerisches Bundesstaatsrecht” 9. Auflage, N. 560:

“Gemäss Art. 78 ZGB kann ein Verein durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn sein Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist. Ob ein Verein in einem konkreten Fall wegen eines illegalen Zwecks oder wegen illegaler Handlungen aufgelöst werden darf, beurteilt sich gemäss einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung.

Das Beispiel von Association Rhino v. Schweiz, EGMR-U vom 11. Oktober 2011, no 48848/07, verdeutlicht dies. (…) Der EGMR kritisierte vor allem, dass (…) die schweizerischen Behörden es unterlassen hatten, zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Massnahmen gegen den Verein möglich gewesen wären. Mit anderen Worten war die Massnahme weder geeignet (N. 321) noch erforderlich (N. 322):”

 

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