Die Anwendung der revidierten Strafrechtsbestimmungen über die Wegweisung führt jetzt dazu, dass die Wegweisung die härtere Sanktion sein kann als die Strafe. So geschah es einem Georgier, der versucht hatte, in ein Einfamilienhaus einzubrechen. “Es blieb beim Versuch, da die Hausbesitzerin rechtzeitig die Polizei alarmierte. Der Georgier erhielt zunächst sechs Monate Gefängnis bedingt; wegen eines Formfehlers reduzierte sich das Strafmass später auf bedingt geschuldete 180 Tagessätze à 10 Franken. Trotzdem entschied das Bundesgericht auch in seinem Fall auf den fünfjährigen Landesverweis, den schon die Vorinstanz verhängt hatte. Hierfür genüge auch ein bloss versuchtes Delikt.”

Jemanden, der kein Härtefall ist, wegzuweisen, weil er einzubrechen versuchte, ist nicht wirklich stossend. Aber die Entwicklung der Relation zwischen Strafe und Wegweisung muss im Auge behalten werden.

Der Zürcher Anwalt Marc Spescha hält jedenfalls die Behauptung, dass das neue Recht nichts bewirke, für «sachlich haltlose Polemik». Die Bundesgerichtsurteile, so zitiert ihn der “Tages-Anzeiger,  signalisierten eine «eindeutige Verschärfung gegenüber der früheren Praxis». Dass eine bedingte Geldstrafe zu einem Bewilligungsverlust führen könne, sei krass. Für Spescha zeigt sich hier ein Missverhältnis zwischen der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion und den sehr einschneidenden Folgen der Wegweisung.

Mehr dazu bei Fabian Renz: “Die ersten drei Urteile – so schafft das Bundesgericht Kriminelle aus.” Tages-Anzeiger 26.6.18.

Man ist gespannt, ob ein solches Urteil nach Strassburg weitergezogen wird.

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