“In der Dunkelkammer der Justiz”: Unter diesem Titel ging Carlos Hanimann in der “Republik” der Frage nach, weshalb Zwangsmassnahmengerichte unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.

Der Autgor befragte den Richter Thomas Müller:

“Wenn man ihn fragt, warum eigentlich die Entscheide des Zwangs­massnahmen­gerichts nicht öffentlich seien, antwortet er wie selbstverständlich: «Weil der Gesetz­geber es vorgibt.»

Der Hintergrund ist einleuchtend: «Bis zum rechtskräftigen Urteil gilt die Unschulds­vermutung», sagt Müller. «Wenn jemand dem Zwangs­massnahmen­gericht vorgeführt wird, gibt es aber erst einen Tatverdacht.» Zu diesem Zeit­punkt existiert noch keine Anklage­schrift, es ist noch nicht mal klar, was genau geschehen ist. «Der Ausschluss der Öffentlichkeit dient also in diesem Fall auch dem Schutz des Täters, der ja vielleicht gar kein Täter ist – und zu Unrecht verhaftet wurde.»

(…) Der Haftrichter urteilt nicht darüber, was geschehen ist. Er klärt nicht, ob einer schuldig ist oder nicht. Sondern lediglich, ob er während der Straf­untersuchung in Haft bleiben muss. Zentral sind dafür zwei Fragen: Liegt ein Tat­verdacht vor? Und gibt es einen Haft­grund, also: Könnte der Beschuldigte fliehen, sich mit anderen absprechen, Zeugen oder Opfer unter Druck setzen?”

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