Auszug aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 7.6.2019 (Link deutsch français italiano):

„Ab dem 1. September 2019 sollen die Sozialversicherungen bei der Betrugsbekämpfung Observationen durchführen können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 die Verordnungsbestimmungen zu den Observationen verabschiedet. Die Spezialistinnen und Spezialisten für Observationen benötigen eine Bewilligung und erhalten Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre und zum Einsatz von technischen Geräten.

(…) Die Verordnung legt auch genauer fest, wo und wie eine Person beobachtet werden darf. Observationen dürfen nur an allgemein zugänglichen Orten durchgeführt werden oder aber an Orten, die von allgemein zugänglichen Orten aus frei einsehbar sind. Als nicht frei einsehbar gelten insbesondere das Innere von Wohnhäusern, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume, sowie zu Wohnhäusern gehörende Gärten und Vorplätze, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

Für Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das menschliche Seh- und Hörvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Teleobjektive, Nachtsichtgeräte, Wanzen oder Richtmikrofone, ebenso keine Drohnen. Zur Standortbestimmung sind nur explizit zu diesem Gebrauch bestimmte Instrumente zulässig, namentlich satellitenbasierte Ortungsgeräte (GPS-Tracker). (…)»

Siehe auch

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Rapport sur les résultats de la procédure de consultation

Rapporto sui risultati della procedura di consultazione

 

 

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