Andrea Huber, Initiantin und Geschäftsführerin Schutzfaktor M, in der NZZ vom 14.11.2017, S. 9:
 
In seinem Gastkommentar greift alt Bundesrichter Martin Schubarth die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) massiv an (NZZ 2. 11. 17). Dass er zur Betonung seines Unmutes im Fall der Hausbesetzer Fakten verdreht, ist einer sachlichen Diskussion nicht dienlich. Der EGMR hat nicht etwa «ein Menschenrecht auf illegale Hausbesetzungen geschaffen», sondern hat lediglich festgestellt, dass es die Schweizer Behörden unterlassen haben, zu prüfen, ob mildere Massnahmen den Zweck der Räumung des unrechtmässig besetzten Gebäudes erfüllt hätten. Angesichts der harten Massnahme, den Verein aufzulösen und sein Vermögen zu konfiszieren, erscheint dies eine gerechtfertigte Kritik zu sein. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Vereinsauflösung als solche nicht geeignet ist, besetzte Gebäude wieder ihren Eigentümern zugänglich zu machen.
 
Dass der EGMR den Schutz der Vereinsfreiheit hoch gewichtet, ist gerechtfertigt. Politische Vorgänge in Ländern wie Russland, Ungarn und Polen (Gesetze gegen NGO) zeigen, wie wichtig der Schutz der Vereinsfreiheit durch den EGMR ist. Auch der Vorwurf, der EGMR beschränke sich nicht mehr auf «die zentralen Garantien der EMRK», ist falsch: Der weitaus grösste Teil der Rechtsprechung des EGMR betrifft althergebrachte («klassische») Menschenrechte. Mehr als die Hälfte aller «violation judgments» betreffen Artikel 5 (Recht auf Freiheit) und Artikel 6 (faires Verfahren), darauf folgen der Schutz von Eigentum (Artikel 1 ZP-1, von der Schweiz nicht ratifiziert) und erschreckenderweise Artikel-3-Fälle (Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung). Im ersten Halbjahr 2017 wurden von 144 Beschwerden betreffend die Schweiz 135 abgewiesen; es ergingen 8 Urteile, wovon der EGMR nur in 4 Fällen eine Konventionsverletzung festgestellt hat.
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