Handlungsbedarf für die Schweiz – und für den Europarat?

Handlungsbedarf für die Schweizer Gesetzgebung, aber vielleicht auch für den Europarat ergibt sich aus dem Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Dogu Perinçek vom 15. Oktober 2015.

Vorab: Der EGMR gewährt der Meinungsäusserungsfreiheit sehr starken Schutz. Das wusste man längst. Wenn es in der Schweiz in einer Volksabstimmung um den Verbleib unseres Landes bei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geht, wird dies grosse Bedeutung haben. Denn auch in unserem Land kommt zu grenzwertigen oder klar grundrechtswidrigen Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit. Auch unser Land ist nicht unfehlbar.

 Mehr Informationen zum Urteil der Grossen Kammer des EGMR finden Sie hier.

Mehr Informationen zur offiziellen Zusammenfassung, für die Medien, finden Sie hier.

 Der EGMR setzt sich einlässlich und sorgfältig mit den Bedingungen, die für eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit erfüllt sein müssen, und mit dem Konflikt zwischen zwei EMRK-Rechten auseinander: Artikel 10 (Meinungsäusserungsfreiheit) und Artikel 8, aus dem sich der grundsätzliche Anspruch einer Gemeinschaft wie der armenischen auf Schutz ihrer Würde ergibt.

 Ebenso wie die Begründung des Urteils, das mit 10 zu 7 Stimmen gefällt wurde, verdienen die abweichenden Meinungen Beachtung. Sie geben Zeugnis von einer schwierigen und schwerwiegenden Auseinandersetzung über eine wichtige Grundrechtsfrage. Starke Argumente hüben und drüben! Ebenso wie grundsätzliche Überlegungen waren präzise Abklärungen der Tatumstände entscheidrelevant: Wollte und konnte Perinçek durch seine Äusserungen die Würde der armenischen Gemeinschaft verletzen? Das Gericht erachtet sich nicht für zuständig, wie ein internationales Strafgericht zu entscheiden, ob das Massaker an den Armeniern Völkermord war. Aber es stellt fest, dass sich Perinçeks Äusserungen nicht gegen die Armenier, sondern gegen die damaligen imperialistischen Mächte und gegen die vorherrschende Geschichtsschreibung wandten. Die armenische Gemeinschaft, die sich im Prozess äussern konnte, sieht dies selbstverständlich anders.

 Das Urteil kann und wird wohl nicht das letzte Wort zur Abgrenzung zwischen Meinungsäusserung und Würdeschutz sein.

 Zum Handlungsbedarf in der Schweiz: Die Strafdrohung des Artikels 216bis des schweizerischen Strafgesetzbuches gegen die Leugnung von Genoziden verletzt nach diesem Urteil Artikel 10 der EMRK. Die Schweiz sei damit im Vergleich mit anderen Ländern sehr weit gegangen, und sie sei durch keine internationalen Abkommen dazu gezwungen gewesen (Vergleiche verschiedener nationaler Regelungen: Ziff. 256 ff.), was umstritten bleibt.

 Bundesrat und Parlament werden entscheiden müssen, ob und wie sie Absatz 4 des Artikels 261bis  revidieren. „Laut Bundesamt für Justiz bestätigt das Urteil den hohen Stellenwert, den das Gericht der Meinungsäusserungsfreiheit beimisst“, berichtet die NZZ. „Der Bund wird das Urteil eingehend analysieren. Dessen Umsetzung könnte gemäss BJ eine zurückhaltendere Anwendung der Antirassismus-Strafnorm oder gar eine Gesetzesrevision bedingen.“

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 Dieser Überprüfungsanstoss kommt in einer Situation, in der der Nationalrat einer Parlamentarischen Initiative von Mathias Reynard (SP, VS) zustimmte, in Art. 216bis, Absatz 2, sei nebst Rasse, Ethnie, Religion auch die sexuelle Orientierung zu schützen.

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 Um das Lagebild abzurunden: Die SVP arbeitet weiterhin auf die Abschaffung des ganzen Artikels 216bis hin.

 Liest man die zum Teil eindrücklichen Dissenting Opinions – darunter diejenige des Gerichtspräsidenten Dean Spielmann –, erhält man den Eindruck, dass auch der Europarat prüfen sollte, ob für ihn Handlungsbedarf besteht. Die offenen, strittigen Fragen der Abgrenzung zwischen Meinungsäusserungsfreiheit und Schutz der Würde von Menschengruppen sind so gravierend, dass die Konventionsstaaten auf politischer Ebene, als Quasi-Gesetzgeber des Konventionsrechts, beraten sollten, welcher Kurs zwischen den Rechtsauffassungen der 10 Mehrheitsrichtern und den 7 Minderheitsrichtern gefahren werden soll.

Festzuhalten ist, dass das Gericht:

– Die Bestrafung von Genozidleugnung nicht grundsätzlich als EMRK-widrig bezeichnet: « En l’espèce, la Cour n’a pas à dire si la criminalisation de la négation de génocides ou d’autres faits historiques peut en principe se justifier. » (Ziff. 226). Auch in künftigen Fällen würde es offenbar auf die Tatumstände abstellen.

– Anerkennt, dass die Staaten berechtigt, ja verpflichtet sind, die Leugnung des Holocausts unter Strafe zu stellen. (Ziff. 211, 212: Erläuterung von fünf Holocaust-Entscheiden.)

– Eingriffe gegen Hasspropaganda zulässt (Ziff. 204 ff.).

 Siehe auch Analyse und Dokumentation von humanrights.ch:

 Mehr Informationen auf deutsch finden Sie hier.

Mehr Informationen auf französisch finden Sie hier,

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 Stellungnahme der GRA-Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus:

 „Der türkische Politiker Perinçek hatte vor rund 10 Jahren in der Schweiz öffentlich erklärt, die 1915 und in den Jahren danach an den Armeniern verübten Massaker und Vertreibungen seien kein Genozid. Das Schweizer Bundesgericht bestätigte 2007 die vorinstanzlichen Entscheide, dass Perinçek mit seinen Äusserungen gegen die Rassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB) verstosste.

 Die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigte das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2013, dass die Verurteilung des türkischen Staatsangehörigen Perinçek in der Schweiz gestützt auf Art. 261 bis StGB gegen die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verstosse. In Gesamtwürdigung der Äusserungen des Verurteilten erwog die Kammer, es sei darin kein Aufruf zu Hass, Gewalt oder Intoleranz gegen die Armenier zu erkennen.

 Das Urteil belegt aus Sicht der GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus zum einen, dass die Rassismusstrafnorm als solche ihre Berechtigung hat, nimmt es doch ausdrücklich auf den weiten Ermessensspielraum der einzelnen Staaten bei der entsprechenden Gesetzgebung Bezug. Zum anderen zeigt sich einmal mehr, dass auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 261bis StGB im Einzelfall die oft geäusserte Sorge um die Meinungsäusserungsfreiheit unbegründet ist, auch wenn unter Umständen “fremde Richter” angerufen werden müssen, bis ein Verurteilter sein Recht durchzusetzen vermag.“

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