Auszug aus: “Grenzen und Tücken juristischer Metaphorik”, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 116/2015, Giovanni Biaggini, S.. 509 f.

“(…) Es dürfte kein Zufall sein, dass sich die Rechtsprechung schwer tut mit hierarchischen Denkmustern und starren Rangordnungen, wie sie von der ‘Mehrebenen’-Metaphorik nahegelegt werden. Exemplarisch dafür ist die mäandrierende Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum Verhältnis Völkerrecht-Bundesgesetz mit Meilensteinen wie Steenworden (1933), Frigerio (1968), Schubert (1973) und PKKK (1999). Der Bundesverfassungsgeber hat sich im Rahmen der Totalrevision bei der Regelung von (Vor-)Rangfragen für Formulierungen entschieden, die es der Praxis erlauben, eine gewisse Flexibilität (nicht: Beliebigkeit!) walten zu lassen. So hat man – entgegen den ursprünglichen Plänen – auf die traditionsreiche, aber starre Formel ‘Bundesrecht bricht kantonales Recht’ (Art. 35 Abs. 1 VE 95) verzichtet zugunsten der geschmeidigeren Wendung ‘Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor’ (Art. 49 Abs. 1 BV). Noch geschmeidiger ist Art. 5 Abs. 4 BV formuliert, der von Bund und Kantonen verlangt, dass die das Völkerrecht ‘beachten’.

Die bisherigen Erfahrungen mit dieser regulatorischen Zurückhaltung sind überwiegend positiv. Auch dies ist kein Zufall. Die juristische Methodenlehre hat herausgearbeitet, dass der Richter mit seiner Nähe zur betroffenen Lebenswirklichkeit eine Problemsicht hat, die es ermöglicht, auch in schwierigen (Norm-)Konfliktfällen sachgerechte Lösungen zu finden (vgl. ZBL 116/2015, S. 247). Die verfassungs(gesetz)gebenden Organe mit ihrer problemferneren ex ante-Sicht sind dafür weniger gut gerüstet. Bestrebungen, mittels Verfassungsänderung eine ‘klare Hierarchie (und damit Konfliktregel’ im Verhältnis Völkerrecht-Landesrecht zu fixieren (so das vom Nationalrat im März 2014 überwiesene Postulat 13.3805 ‘Klares Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht’), ist daher mit Skepsis zu begegnen. Erst recht gilt dies für die starre Hierarchie, die mit der Eidgenössischen Volksinitiative ‘Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)’m eingeführt werden soll (BBl 2015 1968). Die verbreitete ‘(Mehr-)Ebenen’-Metaphorik ist gewiss nicht direkt ursächlich für diese und vergleichbare Vorschläge. Sie leistet jedoch der Vorstellung Vorschub, dass es erstrebenswert sei, für Normenkollisionen schematische Lösungen vorzusehen. So berechtigt das Bedürfnis nach Orientierung und Halt ist: Die komplexe Rechtswelt, in der wir leben, erfordert differenzierende Lösungsansätze. Auch deshalb gilt: Vorsicht Metapher!”

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