Es sei höchste Zeit, das Verjährungsrecht zu korrigieren, vertritt Helmut Stalder in der NZZ:

“(…) Allerdings kann die Fondslösung nicht als Schlusspunkt der Akte Asbest gelten. Nach wie vor ist ungelöst, wie künftig generell mit Spätschäden durch gefährliche Stoffe umzugehen ist. Der Fonds könnte gar als Vorwand dienen, einen eklatanten Fehler im Verjährungsrecht bestehen zu lassen: Menschen, die Asbest einatmeten, erkranken oft erst nach 20, 30 oder 40 Jahren. Für Entschädigungen gilt aber die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Das ergibt die absurde Situation, dass Asbestopfer Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung verwirkt haben, bevor sie wissen, dass sie krank sind. Sie müssten klagen, ehe die Krankheit ausbricht.

Das ist nicht bloss ein schlechter juristischer Witz, das kommt gesetzlichem Zynismus gleich. In einem Leiturteil im Fall eines ehemaligen Alstom-Arbeiters stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2014 fest, die Schweiz verletze das Recht auf ein faires Verfahren, da die kurze Frist Opfern den Rechtsweg verbaue. Das Parlament kennt das Problem seit Jahren, zog die Beratung aber in die Länge und sistierte sie dann mit Verweis auf den runden Tisch. Jetzt ist es höchste Zeit, das Verjährungsrecht zu korrigieren und eine Lösung zu treffen, die für alle Bereiche mit möglichen Spätschäden taugt, etwa Nanotechnologie, Medizin, Pharmazie, nichtionisierende Strahlung. Der Bundesrat will die absolute Verjährung auf 30 Jahre ausdehnen, der Nationalrat auf 20. Der Ständerat hingegen will 10 Jahre beibehalten, mit einer Übergangsregelung nur für Asbestopfer.”

Link zum Artikel hier.

Print Friendly, PDF & Email