Durfte man einen Menschen in der Ausübung eines Freiheitsrechts einschränken? Durfte man ihm eine Freiheit gar ganz nehmen? Durfte man seine oder ihre körperliche oder seelische Integrität antasten? Den Willen brechen? Aufzwingen, was Gebot der Vernunft schien? Durfte man ihn oder sie wegen Ethnie, Geschlecht, Religion, Alter oder aus anderen Gründen benachteiligen? Leistungen verweigern, die andern gewährt werden? Durfte man ihn oder sie des Landes verweisen? Von  Angehörigen trennen?

Urteile über derartige, oft sehr anschauliche, manchmal dramatische Fälle werden in der Öffentlichkeit stark beachtet und heftig diskutiert. Sie beherrschen auch die Debatte, ob in der Schweiz weiterhin die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten soll. Zu gering wird demgegenüber die Bedeutung des Zugangs zum Recht gewichtet, und im weiteren Rahmen die Bedeutung eines verfahrensrechtlich korrekten Umgangs von Behörden und Justiz mit den “Rechtsunterworfenen”.

“Zugang zum Recht. Vom Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz.” Unter diesem Titel erschien soeben eine gemeinsame Publikation der Ombudsfrau der Stadt Zürich, Claudia Kaufmann, und des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR), vertreten durch Christina Hausammann. Veröffentlicht werden darin die Vorträge einer Tagung, die anlässlich des 45-jährigen Bestehens der Ombudesstelle der Stadt Zürich am 3. November 2016 durch Ombudsstelle und SKMR durchgeführt wurde.

Link.

Print Friendly, PDF & Email