Mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) beschlossen, die Verjährungsrechtsvorlage (13.100) nicht abzuschreiben. Sie ist im Gegensatz zu ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission überzeugt, dass die Revision auch nach der Gründung des Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA) weiter erforderlich ist.

Die Kommission hat den Stiftungsrat des EFA angehört und intensive Diskussionen zum Verjährungsrecht geführt. Sie ist der Ansicht, dass die Verjährungsrechtsrevision nicht auf durch Asbest verursachte Spätschäden reduziert werden darf. Ziel müsse vielmehr eine verjährungsrechtliche Lösung für sämtliche Personenschäden mit langer Latenzzeit sein. Nur so sei es möglich, auch zukünftigen Risiken Rechnung zu tragen und das Problem von Schäden, die erst nach Ablauf der Verjährung auftreten, nachhaltig zu lösen. Der Entwurf des Bundesrates enthalte diesbezüglich Verbesserungen, über die zwischen den Räten bereits Einigkeit besteht. Diese Fortschritte sollen nicht durch die Abschreibung der Vorlage wieder verworfen werden.

Die Kommission will mittels des revidierten Verjährungsrechts Rechtssicherheit schaffen. Die Unsicherheit im Bereich der Verjährung, welche aufgrund der Rechtsprechung des EGMR unter dem geltenden Recht bestehe, schrecke potenzielle Geldgeber der Stiftung EFA ab und sei für den Wirtschaftsstandort Schweiz schädlich. Die Kommission sieht bei einem Fortbestehen der aktuellen Rechtslage die Stiftung für Asbestopfer in Gefahr. Sie will durch eine klare rechtliche Regelung die erforderlichen Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Fortbestehen der Stiftung EFA schaffen.

Es ist in den Augen der Kommission wichtig, der Kritik des EGMR am Verjährungsrecht der Schweiz im Rahmen der laufenden Revision Rechnung zu tragen. Die Kritik des EGMR betreffe den Zugang zum Gericht, welcher den Opfern verwehrt bleibt, wenn die Verjährung ihrer Forderung eintritt, bevor sie vom Schaden Kenntnis haben. Die Kommission gibt zu bedenken, dass derartige Fallkonstellationen nicht ausschliesslich durch asbestbedingte Spätschäden verursacht werden können. Die Kritik des EGMR beschränke sich nicht auf Asbestfälle und werde folglich durch die Stiftung EFA nicht ausgeräumt. Ausserdem weist die Kommission darauf hin, dass durch die Stiftung EFA nicht sämtliche durch Asbest verursachten Spätschäden erfasst sind. Sie will das EGMR-Urteil im Rahmen der Verjährungsrechtsrevision umsetzen und dadurch zukünftige Prozesse und Verurteilungen verhindern.
Mangels Zustimmung der Kommission zur Abschreibung geht das Geschäft zur Fortsetzung der Differenzbereinigung zurück in die Rechtskommission des Nationalrates.”

Link zur Medienmitteilung der Kommission:

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