Für die “Selbstbestimmungsinitiative” (SBI) wird oft geltend gemacht, die Schweiz sei kein “Richterstaat” und dürfe auch keiner werden.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass am 25. November 2018 nicht eine Referendumsvorlage, sondern eine Initiative zur Abstimmung kommt. Wir stimmen also darüber ab, ob die bestehende Rechtslage im Sinne der Initiative verändert werden soll, und nicht darüber, ob eine Gesetzesrevision, eine durch das Parlament beschlossene Veränderung, in Kraft treten dürfe oder zu verhindern sei.

Die Veränderung, die eine Annahme der SBI herbeiführen würde, bestünde darin, den Schutz der Menschenrechte zu schwächen oder aufzuheben, der in der Schweiz 1974 durch die Inkraftsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingeführt wurde. Viele Menschen, die in unserem Land leben oder lebten, wurden seither dank der EMRK und der in ihre verankerten Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg Beschwerde zu führen, in ihren Rechten geschützt (siehe hierzu “Meine Geschichte – mein Recht”).

Zugleich sollen durch die SBI zahlreiche andere internationale Verträge unverbindlich werden: Die Schweiz soll sie einfach einmal brechen können und dann schauen, ob sie sie neu aushandeln kann oder kündigen will – wohl nach dem Spottwort aus der “guten” Zeit der alten Eidgenossenschaft: “Nach der Tat hält der Schweizer Rat.” Siehe hierzu Operation Libero und Economiesuisse.

Wurde die Schweiz durch den Beitritt zur EMRK und durch die Praxis des Bundesgerichts, aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung internationale Verträge (vorbehältlich “Schubert-Praxis”) anzuwenden, solange sie nicht gekündigt sind, ein “Richterstaat”?

Was verstehen wir unter “Richterstaat”?

Sind die USA ein “Richterstaat”? Wenn man gerade jetzt beobachtet, wie weitreichend die Bedeutung von Wahlen in den Supreme Court ist, könnte man es meinen. In der Tat kann der Supreme Court wichtige politische Entscheidungen des Präsidenten, des Kongresses und der Staaten durchkreuzen. Angesichts der Macht des Präsidenten und des Kongresses erscheint aber die Bezeichnung der USA als “Richterstaat” als einseitige Gewichtung. Man könnte – ebenso einseitig – gerade jetzt durchaus auch von “Präsidialstaat” sprechen.

Ist Deutschland ein “Richterstaat”? Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist zur abstrakten Normenkontrolle befugt: Gesetze auf Verfassungsmässigkeit zu prüfen, bevor sie angewandt werden. Dadurch konnte und musste es gelegentlich politische wichtige Entscheide fällen, aber viele wichtige politische Entwicklungen laufen auch in Deutschland ohne höchstrichterliche Eingriffe ab.

Abstrakte Normenkontrolle stand und steht in der Schweiz gegenüber Bundesgesetzen schon gar nicht zur Diskussion, geschweige denn, dass sie praktiziert würde. Es geht bei uns um Prüfung im Einzelfall (sogenannte akzessorische Normenkontrolle), ob eine Gesetzesbestimmung oder deren konkrete Anwendung die EMRK oder einen andern internationalen Vertrag verletzt.

Was die EMRK betrifft, ist diese Prüfung zusätzlich demokratisch legitimiert durch Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes, gegen welches das fakultative Referendum möglich war und nicht ergriffen wurde:

“Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195098 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

  1. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
  2. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
  3. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.”

Die Schweiz wird durch die Anwendung der EMRK und anderer internationaler Verträge durch das Bundesgericht letztlich auch deshalb nicht zum “Richterstaat”, weil die Vertragsstaaten jeden  internationalen Vertrag kündigen oder revidieren können. Hierzu liegt die Zuständigkeit nie bei den Gerichten, sondern ist aufgeteilt auf die Parlamente und Regierungen. Zur EMRK haben die Vertragsstaaten 16 teils materielle, teils verfahrensbezogene Revisionen (“Zusatzprotokolle“) beschlossen, die in der Schweiz nach der Revision des Staatsvertragsreferendums von 1977 (heute Art. 140 ff. der Bundesverfassung) dem fakultativen Referendum unterstanden – eine weitere  demokratische Legitimation.

Ulrich Gut

28.7.2018

 

 

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