Wird es künftig Beschuldigte geben, denen das Recht abgesprochen wird, durch eine Anwältin, einen Anwalt verteidigt zu werden?

Dass die Wut über Straftaten Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit bedrängt und schlimmstenfalls aufzuheben droht, ist nicht neu. Wenn solche Fälle eintreten, solche Tendenzen sich verstärken, ist laut und deutlich Einspruch zu erheben und für den Wert der bedrohten Prinzipien einzutreten.

Es gibt keine anwaltschaftliche Verteidigung ohne Anwältinnen und Anwälte, die sie übernehmen. Lässt man es zu, die anwaltschaftiche Verteidigung bestimmter Beschuldigter zu verpönen, den Verteidigerinnen und Verteidigern Nachteile zuzufügen, stellt dies das Verteidigungsrecht in Frage.

Ein Beispiel: Die Universität Harvard setzte auf Druck von Studierenden Professor Ronald Sullivan und dessen Gattin als Dekane ab, weil er dem Verteidigungsteam von Harvey Weinstein beigetreten war (Bericht der NZZ).

An Gebäuden auf dem Unigelände waren “Anti-Sullivan-Slogans entdeckt worden. ‘Unsere Wut ist Selbstverteidigung’, hatten Unbekannte an die Mauer eines Gebäudes gesprüht. Und – an Sullivan gerichtet: ‘Auf wessen Seite bist du?” (“Süddeutsche Zeitung”).

Aus einem Kommentar von Josef Joffe in der “Zeit”:

“Harvard müsste es besser wissen. Ein Absolvent, der spätere Präsident John Adams, ließ sich von der patriotischen Wut nicht beirren und verteidigte 1770 britische Soldaten, die beim “Boston-Massaker” geschossen hatten. Der spätere Bundespräsident Richard von Weizsäcker plädierte vor dem Nürnberger Tribunal für seinen Vater Ernst. Damit hat er nicht die Nazi-Diktatur verteidigt.”

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Das Recht auf anwaltschaftliche Strafverteidigung ist nicht nur ein Beschuldigtenrecht. Indem die anwaltschaftliche Strafverteidigung dazu beiträgt, dass niemand ohne Nachweis der Tatbegehung und des Verschuldens verurteilt wird und die Strafe nach den Vorgaben des Gesetzes verhängt wird, verschafft sie auch dem Willen des Gesetzgebers Nachachtung, und sie verhindert das Abgleiten in einen Willkürstaat.

 

 

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