Zur SVP-Volksinitiative “Schweizer Recht geht fremdem Recht vor”.

Benedict Vischer sieht das wirkliche Problem der neuen SVP-Initiative, „Schweizer Recht geht fremdem Recht vor“, nicht bei der Unterordnung des Völkerrechts unter das Landesrechts. Dies stehe auch in Verfassungen anderer Länder, und trotzdem respektierten sie die EMRK.

Auszug:

“(…) Die Gefahr der SVP-Initiative liegt darin, dass sie der gesteigerten Komplexität einer globalisierten Welt den Traum einer simplen Ordnung entgegenhält.

Dieser Traum führt zu stossenden und impraktikablen Entscheidungen, wenn ihm die rechtsanwendenden Organe ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte folgen. Er gefährdet die Stabilität des innerstaatlichen Gewaltengefüges, wenn die Behörden pflichtgemäss weitere Gesichtspunkte berücksichtigen und das Stimmvolk realisieren muss, dass sich die Komplexität nicht aus der Welt schaffen lässt.

Sowohl als Dämonismus des fremden Richters als auch in der dagegen gesungenen Hymne auf ein makelloses Völkerrecht der Freiheit und Humanität versperrt der Dualismus von Gut und Böse den Blick auf die eminenten Herausforderungen einer hochgradig ambivalenten internationalen Rechtsentwicklung, bei deren Bewältigung eine engagierte Schweiz eingedenk der Errungenschaften ihrer politischen Tradition eine wertvolle Rolle spielen könnte. Die Bundesverfassung, der die Initiative den Vorrang sichern will, zeichnet in ihrer Präambel genau diese Rolle vor.”

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Kommentar:

Die SVP wird die Unterschriftensammlung und den Abstimmungskampf genau damit führen, dass nach Annahme der Initiative – mit Benedict Vischer zu sprechen –”die rechtsanwendenden Organe ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte folgen” würden, und wohl auch mit der Forderung, dass die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention nach Annahme der Volksinitiative zu kündigen habe. Der SVP-Bundesrat und der Redaktor der Volksinitiative haben sich ja auf die Kündigung der EMRK festgelegt.

Zwar ist der Wille der Initianten nicht schlechthin verbindlich für die Auslegung einer angenommenen Volksinitiative. Eine aus der Annahme einer Initiative hervorgegangene neue Norm ist vielmehr nach den Auslegungsmethoden anzuwenden, die auch für andere Verfassungsbestimmungen gelten. Sollte sich daraus – im Sinne Benedict Vischers – ergeben, dass die Schweiz die EMRK nicht kündigen und die rechtsanwenden Organe sie weiterhin anwenden würden, würde dies zu einer staatspolitisch nicht unbedenklichen Frustration bei denen führen, die der Initiative angenommen hatten.

UEG.

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