Auszug aus dem Bericht des Tages-Anzeigers über das Urteil des Bundesgerichts, ein spanischer Drogenhändler sei des Landes zu verweisen.

“Um einen Verbrecher mit EU-Pass des Landes zu verweisen, ist es nicht mehr nötig, dass er die Schweiz in schwerwiegender Weise gefährdet. (…)

(Die Richter) bekräftigen damit, was sie bereits Ende letzten Jahres in einem anderen Urteil pointiert so formulierten: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer.» (…)

Bisher gingen die Gerichte davon aus, dass eine strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern nur dann möglich ist, wenn sie die öffentliche Sicherheit anhaltend und schwer wiegend gefährden. Mit anderen Worten: Artikel 5 von Anhang I des FZA musste restriktiv interpretiert werden.

Von dieser Auffassung weicht das Bundesgericht nun ab. Die Gerichte haben sich in Zukunft nicht mehr an der engen Auslegung des Artikels zu orientieren, sondern am Wortsinn der Bestimmung. Das heisst: Die Delikte des EU-Bürgers müssen keine schwer wiegende Gefährdung der Schweiz mehr darstellen. Es genügt, dass eine Gefährdung vorliegt.

(…) Das Bundesgericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Interpretation von Artikel 5 des Anhangs von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof abweicht. Der EuGH ziele mit seiner Rechtsprechung auf die Harmonisierung und Vertiefung der Europäischen Union ab, schreibt das Bundesgericht. Diesem Ziel müsse sich die Schweiz im Bereich des Strafrechts nicht anschliessen. (…)”

 

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