Nationalrat Beat Flach (GLP, Aargau) fragte den Bundesrat:

“Für den Fall, dass das Covid-19-Gesetz (in der Fassung vom 25. September 2020) an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 ablehnt werden sollte: Was wären die rechtlichen Folgen für die Änderungen des Covid-19-Gesetzes, die:

– am 18. Dezember 2020 beschlossen wurden?

– voraussichtlich an der laufenden Frühjahrsession beschlossen werden?”

Antwort des Bundesrates vom 15. März 2021 (Link):

“Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz: SR 818.102) ist ein dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Referendumsabstimmung findet am 13. Juni 2021 statt. Würde das Covid-19-Gesetz in der Referendumsabstimmung abgelehnt, hätte dies die folgenden unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen:

– Das Gesetz gilt bis zum 25. September 2021 weiter (Art. 165 Abs. 2 BV). Danach kann das Gesetz nicht mehr erneuert werden (Art. 165 Abs. 4 BV).

– Alle Änderungen des Covid-19-Gesetzes, welche die Bundesversammlung seit dem 25. September 2020 beschlossen und dringlich in Kraft gesetzt hat, fallen nach dem 25. September 2021 dahin. Das gilt entsprechend auch für Änderungen, die in der laufenden Frühjahrsession beschlossen werden.

Aus rechtlicher Sicht bestehen bei einer Ablehnung folgende Möglichkeiten:

– Die Überführung in ein oder mehrere nicht dringliche Bundesgesetze ist zulässig. Die Inkraftsetzung ist erst nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach gescheiterter Referendumsabstimmung möglich.

– Verfassungsunmittelbaren Verordnungen des Parlamentes oder des Bundesrates wären grundsätzlich möglich (Art. 184 Abs. 3, Art. 185 Abs. 3 bzw. Art. 173 Abs. 1 lit. c BV). Allerdings ist klar festzuhalten, dass das Ausserkrafttreten des Covid-Gesetzes aufgrund einer Ablehnung in der Referendumsabstimmung für sich allein genommen die Voraussetzungen nicht erfüllt, um gestützt auf diese Grundlagen tätig zu werden.

– Die Voraussetzungen für verfassungsunmittelbare Verordnungen sind

o unmittelbar drohende oder bereits eingetretene schwere Störung;

o keine bestehende gesetzliche Grundlage für die sachlich gebotenen Massnahmen zur Gefahrenabwehr;

o zeitliche Dringlichkeit, weil Ereignisse eingetreten sind, die im Zeitpunkt der Abstimmung nicht vorhersehbar waren.”

 

 

Print Friendly, PDF & Email