Zur Revision des Sexualstrafrechts hat die Rechtskommission des Ständerats die Führung übernommen. Ihre Vorlage, über die bis 10. Mai ein Vernehmlassungsverfahren stattfindet, stellt “einen neuen Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs zur Debatte (Art. 187a StGB).

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Auszug aus der Medienmitteilung:

“Der Grundgedanke der neuen Bestimmung ist es, den entgegenstehenden Willen von sexuell mündigen Opfern zu schützen. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe kann demnach jemand bestraft werden, der gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Sind die sexuellen Handlungen mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit verknüpft oder wird ein urteils- oder widerstandsunfähiges Opfer missbraucht, werden diese weiterhin von den geltenden Tatbeständen erfasst (Art. 188 ff. StGB). Geringfügige Übergriffe werden auch in Zukunft als sexuelle Belästigungen bestraft.

Ausserdem wird eine Ausweitung des Begriffs der Vergewaltigung zur Diskussion gestellt, damit neu auch bestimmte beischlafsähnliche Handlungen unter den Begriff fallen und vom Tatbestand von Artikel 190 StGB erfasst werden können. In der Vernehmlassungsvorlage findet sich jedoch kein Vorschlag, der die in der Öffentlichkeit als «Zustimmungslösung» diskutierte Variante aufnimmt.

In der Vorlage wird zudem ein neuer Tatbestand für das Anbahnen von sexuellen Kontakten mit Kindern («cybergrooming») zur Diskussion gestellt. So soll ein neuer Art. 197a StGB es zukünftig ermöglichen, dass Vorbereitungshandlungen mit einer Geldstrafe bestraft werden können. Für sexuelle Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren soll strafverschärfend für bestimmte Tatbestandsvarianten neu eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten. Auf der anderen Seite wird vorgeschlagen, dass das Herstellen, das Weiterleiten und der Besitz von pornographischem Material unter Jugendlichen in Zukunft unter gewissen Umständen straflos bleiben kann, damit sie nicht unnötig kriminalisiert werden.”

 

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