Die Pflicht der Staaten, Verträge einzuhalten – “Pacta sunt servanda” -, war und ist Völker-Gewohnheitsrecht. 1969 wurde sie zudem im “Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge” (Wiener Vertragsrechtskonvention, VRK) festgehalten. Für die Schweiz trat es am 6. Juni 1990 in Kraft. Vor der Abstimmung über die “Selbstbestimmungsinitiative” lohnt sich ein Blick in dieses gut verständliche Dokument.

Für die Beurteilung der “Selbstbestimmungsinitiative” von grösster Bedeutung sind Artikel 26 und 27.

“Art. 26 Pacta sunt servanda

Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen

Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.”

Art. 7 regelt, wer für einen Staat einen Vertrag abschliessen, d.h. den von ihm oder ihr vertretenen Staat vertraglich verpflichten und Rechte für ihn erwerben kann:

“(1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates,

a)
wenn sie eine gehörige Vollmacht vorlegt oder
b)
wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass sie die Absicht hatten, diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke anzusehen und auch keine Vollmacht zu verlangen.

(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen

a)
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen;
b)
Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat;
c)
die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs.”
*
Alle Verträge und Regierungsabkommen der Schweiz sind nach diesen Bestimmungen gültig. Auch die Initianten der “Selbstbestimmungsinitiative” behaupten bisher nichts Anderes.
Somit würde Artikel 190 der “Selbstbestimmungsinitiative”, der nur noch Verträge, die dem Referendum unterstanden, als “massgebend” bezeichnet, einen Bruch zwischen Verpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten und der landesrechtlichen Umsetzung bewirken.
Mit dem initiierten Artikel 190 wird versucht, den Vertretungen und Gremien der Schweiz, die gemäss Bundesverfassung korrekt und nach Wiener Übereinkommen verbindlich Verträge abschlossen, rückwirkend die Vollmacht zu entziehen. Wenn damit Ernst gemacht wird, bewirkt dies aussenpolitisch Vertragsbruch und innenpolitisch Rechtsunsicherheit.
Print Friendly, PDF & Email