Ein Kommentar,

In der Abfolge öffentliche Debatte – Gesetzgebung – Referendum – Rechtsprechung sind die Richterinnen und Richter die Letzten.

Die Letzten beissen die Hunde.

Das ist Programm, wenn der Nationalrat jetzt vom Bundesgericht erwartet, zu entscheiden, ob die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei Ausweisungen und Ausschaffungen noch gilt.

Das ist Realität in Fällen wie dem Fall Hitlergruss. Der “Beobachter” stellt Hans Mathys, den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, deswegen an den Pranger seiner Rubrik “Blamage” (11/2014, S. 7).

Vorab: Wer das Urteil lesen möchte, findet es hier.

Artikel261bis lautet so:

“Rassendiskriminierung

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”

 Wie aus dem Urteilstext hervorgeht, hat das Bundesgericht den Hitlergruss nicht generell straflos erklärt. Sollten Neonazis nun frecher werden, könnten sie leicht in den Hammer laufen. Zum Beispiel in Folge von Ziffer 2.4 des Urteils:

“Die öffentliche Verwendung des sog. “Hitlergrusses” kann unter Umständen, je nach den örtlichen Gegebenheiten und/oder dem Adressatenkreis, den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen, wonach unter anderen bestraft wird, wer öffentlich durch Gebärden eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Solche Umstände liegen hier nicht vor.”

Wie fair ist es im Fall Hitlergruss, die Letzten zu beissen?

Wer kritisiert den Gesetzgeber, der die Tatbestandsmerkmale “öffentlich”, “aufruft”,  “verbreitet”, “Propagandaaktionen” festlegte?

Wer erinnert daran, dass gegen diese milde Norm das Referendum ergriffen wurde und sie am 25. September 1994 in einer Volksabstimmung mit nur 54,7 % angenommen wurde? Man muss feststellen, dass sie das Rechtsbürgertum spaltete. Der heutige SVP-Nationalrat Gregor A. Rutz, der soeben namens seiner Fraktion einen Vorstoss für Straffreiheit der Rassendiskriminierung eingereicht hat, trat damals aus der FDP aus, weil diese ein Ja empfohlen hatte.

Hätten die Stimmberechtigten eine schärfere Strafnorm, eine,  die das Bundesgericht zu einer Abweisung der Hitlergruss-Klage veranlasst hätte, abgelehnt?

Schliessen wir die Reihen im Kampf gegen die von der SVP angestrebte Straffreiheit für Rassendiskriminierung. Es ist schwierig genug, zu entscheiden, ob gleichzeitig eine Revision von Artikel 261bis StGB anzuschieben ist. Vielleicht zwingt uns die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Perincek-Urteil dazu, die Völkermord-Klausel sei zu unbestimmt. Dazu kommen allerlei Verschärfungsforderungen. Büchse der Pandora? Aber wir können durchaus darauf eingehen. Der Kampf um den Kerngehalt der Norm bleibt uns ohnehin nicht erspart.

Ulrich E. Gut.

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