“Institutionalisiertes Verreckenlassen”. Unter diesem Titel – diesem Ausruf der Empörung – setzt sich der Baselbieter Jurist Matthias Bertschinger, bekannt geworden durch seine Fallstudien vor der Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative, in einem tiefschürfenden Facebookbeitrag mit schweren Fehlentwicklungen auseinander (siehe unten).

Zum Fall, der nun zu einer Infragestellung der “schwarzen Listen” der Krankenversicherungen führt:

https://m.srf.ch/news/schweiz/nach-tod-von-hiv-patient-debatte-ueber-schwarze-listen-entbrannt

Hierzu der Matthias Bertschingers Facebook-Post:

“In Chur starb ein Mann, weil man ihm die nötigen HIV-Medis vorenthielt. Überall macht sich, man kann es nicht anders nennen, ein institutionalisiertes Verreckenlassen breit: moralisches Unrecht in Rechtsform, das ein Widerstandsrecht begründet (Radbruch). Der Grundbedarf in der Sozialhilfe wird nach Bauchgefühl festgelegt (“sind ja eh nur faule Sieche, jetzt bestrafen wir die einmal einwenig dafür!”), in Deutschland ist dies verfassungswidrig (und in der Schweiz ebenfalls, bloss nützt dies nichts, wenn der Verfassung nicht nachgelebt wird oder ihre Geltung nicht durchgesetzt werden kann).

Reaktionäre Angriffe auf die Justiz verdecken, dass an den gesellschaftlichen Rändern immer mehr machtpolitisches Ausnahmerecht geschaffen wird (Stephan Bernhard) – sei es im Migrationsrecht oder im Strafrecht, im Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsrecht. Der Verein humanrights.ch spricht von einer «Stigmatisierung des gesellschaftlich ‘Bösen’ (Strafrecht), ‘Fremden’ (Asyl- und Ausländerrecht) und ‘Schwachen’ (Sozialhilfe)».

Hinsichtlich der heutigen IV-Praxis spricht der Psychiater Michael Kammer von einer «bürokratisch legitimierten Verantwortungslosigkeit», die Invalide in die «Schein-Nichtinvalidität» entlässt. Was aus solchen Menschen wird, interessiert nicht: «Als Facharzt für Psychiatrie in einer Klinik habe ich bei Patienten nach einer Rentenaufhebung extreme Verschlechterungen erlebt mit monatelangen Klinikaufenthalten, Suizidversuchen, Armut und im Leid erschütterten Familien.»

Hier liegt systematisches, in Rechtsform gegossenes Wegsehen vom konkreten Individuum vor: «Ich habe nicht in Erinnerung, ob, und wenn ja welche, Massnahmen der Wiedereingliederung zum Einsatz kommen, bevor eine IV-Rente gestrichen wird. Auch von Nachuntersuchungen, was aus diesen Menschen wird, ist mir nichts bekannt.» (Kammer, NZZ, 06.07.2017, S. 9)

Was ist an einer solchen Gesellschaft, die die Solidarität mit Schwachen aufkündigt, das noch zur Solidarität mit ihr aufruft? Ich fürchte: Nichts. Verzweiflungstaten sind absehbar und dienen dann möglicherweise als Vorwand für noch grössere Repression: Zuerst in den Hunger getrieben, dann wegen Mundraubes aufgehängt.

Im Kleinen haben wir dies ja bereits: Art. 148a StGB und Art. 146 StGB i.V.m. Art. 66a StGB. Dass die Durchsetzungsinitiative abgelehnt wurde, lenkt davon ab, dass sie in weiten Teilen geltendes Recht ist, einfach in Gesetzesform. Wer mit dem Grundbedarf nicht auskommt, weil dieser schlicht und ergreifend nicht mehr bedarfsdeckend ist, und deshalb Hilfe von anderen annimmt, ohne dies zu deklarieren (was nur dazu führen würde, dass ihm im Umfang dieser Hilfe keine Sozialhilfe ausbezahlt würde), wird, wenn es nach dem Wortlaut des Gesetzes geht, automatisch ausgeschafft.”

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