Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung büssen in der Schweiz wohnhafte Personen, wenn sie, zum Beispiel nach einem Besuch bei nahen Angehörigen, in die Schweiz zurückkehren. Grundlage sei ein Dienstbefehl, aber dieser ist eine Blackbox: Die Eidgenössische Zollverwaltung verweigert den Einblick. Es fragt sich, welche Ausnahmebestimmung von Art. 7 des Öffentlichkeitsgesetzes diese Weigerung rechtfertigt.

Aus dem Bericht von SRF:

“Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Basel, sagt: «Die Covid-19-Verordnung des Bundesrats lässt solche Grenzübertritte zu, ohne dass irgendeine Strafbarkeit bestehen würde. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man dazu kommen kann, solche Grenzübertritte mit Bussen zu ahnden.»

In der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung, die die Grenzkontrollen einführt, steht, dass Personen mit Aufenthaltsbewilligung und Schweizer Pass in die Schweiz einreisen dürfen. Restriktionen gelten nur für Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten.”

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