Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), “Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention”, lautet:

“Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

a.
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b.
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c.
die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.”
Dies bedeutet zunächst: Es ist nicht nur völkerrechtlich notwendig, sondern auch direktdemokratisch legitimiert, dass das Bundesgericht Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Revisionsverfahren Nachachtung verschafft, solange die Schweiz die EMRK nicht gekündigt hat. Denn gegen das BGG konnte das fakultative Referendum ergriffen werden. Art. 122 BGG erwies sich als referendumsfest.
Sodann stellt sich die Frage nach der Rechtslage, falls die “Selbstbestimmungsinitiative” angenommen würde. Sollte Art. 122 von dann an als verfassungswidrig betrachtet werden, würde dieser Revisionsgrund kraft Art. 190 BV, der das Bundesgericht auch an verfassungswidrige Gesetze bindet, zunächst weitergelten. Bekanntlich wurde die gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen wiederholt abgelehnt, übrigens stets auch mit den Stimmen der SVP-Fraktion.
Es läge nahe, dass die SVP dann einen parlamentarischen Vorstoss zur  Streichung des Revisionsgrunds “Verletzung der EMRK” einreichen würde. Da sie nun aber im Abstimmungskampf bestreitet, die Kündigung der EMRK anzustreben, könnte sie sich zunächst auch damit abfinden, dass weiterhin Revisionsverfahren nach Art. 122 durchgeführt würden, und darauf setzen, dass das Bundesgericht unter dem Eindruck der “SBI”-Annahme die Revisionsbegehren vermehrt ablehnen würde. Dies liefe allerdings auf eine höchste problematische Zumutung oder Unterstellung gegenüber dem Bundesgericht hinaus. Käme es dennoch so, würde der Europarat mit Fällen der Nichtumsetzung der EMRK durch das Mitgliedsland Schweiz konfrontiert. Die SVP  könnte nicht erwarten, dass dieses Revisionsrecht contra legem ausgehöhlt würde.
Aussagen von Initianten im Abstimmungskampf sind rechtlich nicht bindend für die Umsetzung einer angenommenen Initiative. Und wenn man sich an die zentrale Bedeutung erinnert, die bei der Lancierung und Unterschriftensammlung das Argument hatte, die Verbindlichkeit der Rechtsprechung “fremder Richter” aufzuheben, muss durchaus damit gerechnet werden, dass die Partei die Abschaffung des Revisionsgrunds “Verletzung der EMRK” verlangen würde.
                                                                                                                                  
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