Auszug aus dem Gutachten von Prof. Christine Kaufmann, erstellt im Auftrag des Wirtschaftsdachverbands Economiesuisse (S. 18 ff., hier ohne Fussnoten wiedergegeben). Link zu Folge 1: WTO. Link zu Folge 2: Investitionsschutzabkommen.

Die Gutachterin behandelt das Thema Freihandelsabkommen am Beispiel desjenigen mit der Volksrepublik China.

Schlussabschnitt unter dem Titel “Zwischenfazit”:

“Die Ausführungen zeigen, dass Konflikte zwischen dem FHA-China und der Umsetzung von Art.121a BV nicht ganz
auszuschliessen sind. Auch werfen laufende Initiativprojekte im Falle ihrer Annahme schwierige Kompatibilitätsfragen auf. Da das FHA-China nicht dem Referendum unterstand, würden ihm gemäss Selbstbestimmungsinitiative nicht nur die Bundesverfassung (Art. 5 Abs.4 E-BV), sondern auch die entsprechenden Bundesgesetze (Art. 190 Abs.1 E-BV)
vorgehen. Im Falle eines Widerspruchs mit der BV wären nach Art.
56a E-BV Nachverhandlungen zu führen, bei deren Scheitern müsste das FHA „nötigenfalls“ gekündigt werden. Die SBI
gibt keine Antwort auf die Frage, wer für die Feststellung eines Widerspruchs zum FHA zuständig ist.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Annahme der Selbstbestimmungsinitiativefür das FHA-China Rechtsunsicherheiten auslösen kann, die zu Belastungen der gegenseitigen Beziehungen führen könnten. Zwar sieht das FHA
-China in Art.8.18 Abs.1 Änderungen derVerpflichtungslisten und in Art.16.3 Vertragsänderungen vor; diese Bestimmungen beruhen aber auf dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, wonach einmal abgeschlossene Verträge gültig sind und nicht unter dem permanenten Vorbehalt einer innerstaatlichen Rechts-
anpassung stehen.”

 

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