Daniel Brühlmeier in einem Kommentar bei PolitReflex:

“Ich sehe die Konkurrenz zweier Prinzipien, die aber kaum in ein argumentatives Gleichgewicht geführt werden, sondern irgendwie wildwüchsig nebeneinander stehen und, vom Zeitgeist, Disposition etc. abhängig, in verschiedenen Phasen unterschiedlich betont werden: die (Proportionalität der) Sühne, und die Vermeidung der Verurteilung Unschuldiger (was zwar schon kurz nach einem Verbrechen geschehen kann, aber eben wohl trotz besserer Kriminaltechnik mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Verbrechen eher passieren kann).

Ein Blick auf die Klassiker: Beccaria verficht in Dei delitti et delle pene (1763, hier in der dt. Übersetzung von 1851, Kap.: Prozesse und Verjährung) fundamental und differenziert die Proportionalität von Schwere des Verbrechens und Verjährungsfrist (die ja, soweit ich sehen kann, praktisch überall positives Straf[prozess]recht geworden ist), aber selbst er vertritt in einem speziellen Fall den Gedanken der Nichtverjährung: «Desgleichen verdienen jene schweren Verbrechen, welche lange im Gedächtnis der Menschen fortleben, sobald sie nur erwiesen sind, keine Verjährung zu Gunsten des Angeklagten, der sich durch die Flucht der Strafe entzogen hat.» NB.: Es handelt sich hier um aufgeklärte Verbrechen, und um Vereitelung der Strafe durch Flucht, also nicht um den üblicherweise diskutierten Fall des über Jahre unaufgeklärten Verbrechens. (Bei B. spielt noch ein anderes Argument mit, von dem ich nicht weiss, ob es empirisch richtig ist: schwere Verbrechen sind schwieriger aufzuklären.)

Auf der anderen Seite betonen etwa Montesquieu und Rousseau die unbedingte Vermeidung des Risikos einer Verurteilung und (tödlichen) Bestrafung Unschuldiger.

Interessant: dieses Argument hat auch Justice John Paul Stevens, früher ein Verfechter der Todesstrafe, zu einem totalen Sinneswandel gebracht, wie die gerade erschienenen Memoiren von ihm zeigen. (s. dazu die Besprechung von The Making of a Justice: Reflections on My First 94 Years durch Jed S. Rakoff in der letzten Nummer der New York Review of Books).”

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