Der Bundesrat beschloss am 28. Juni 2017 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens über einen Gesetzesentwurf “über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution (MRIG)”. Es dauert bis zum 31. Oktober.

Kennzeichnend für den Entwurf ist, dass er von den guten Erfahrungen mit dem Provisorium Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) ausgeht, das auf Universitätsinstituten basiert. Auch das MRI soll deshalb auf Universitäten basieren.

Auszug aus der Medienmitteilung:

“Die vom Bundesrat verabschiedete Vernehmlassungsvorlage stützt sich auf die positiven Ergebnisse des 2011 als Pilotprojekt konzipierten Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) und behebt gleichzeitig die bei der Evaluation festgestellten Mängel des SKMR, vor allem bezüglich der erforderlichen Unabhängigkeit.

Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates soll die NMRI die Form eines universitär verankerten Zentrums aufweisen. Der Bundesbeitrag, der sich wie die bisherige Finanzierung des SKMR in der Grössenordnung von einer Million Franken bewegen wird, soll als Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes gewährt werden. Diese Form der Finanzierung soll es der zukünftigen NMRI erlauben, in voller Unabhängigkeit Themen aufzugreifen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und damit auf die Bedürfnisse im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte in der Schweiz zu reagieren.

Der Vorentwurf legt die Bedingungen für die Gewährung des Bundesbeitrags an die NRMI sowie deren Auftrag fest. Vorgesehen ist auch ein Beitrag der beteiligten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs. Diese sollen wie beim Modell des SKMR die von der NRMI benötigte Infrastruktur bereitstellen.”

Link zur Medienmitteilung:

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Auszug aus dem Vorentwurf des Gesetzes:

Art. 3 Aufgaben

1 Die NMRI nimmt zur Förderung der Menschenrechte in der Schweiz folgende Aufgaben wahr:

a. Information und Dokumentation;

b. Forschung;

c. Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen;

d. Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten Stellen und Organisationen;

e. Bildung und Sensibilisierung im Bereich der Menschenrechte;

f.  internationaler Austausch.

2  Die NMRI nimmt keine Verwaltungsaufgaben wahr.

Art. 4  Dienstleistungen Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erbringt die NMRI gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden oder Private.

Art. 5 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte In der Organisation der NMRI sind die an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte vertreten

Vollständiger Vorentwurf des Gesetzes:

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