Am 9. Oktober 2016 widmete die “SonntagsZeitung” der Strafpraxis bei Vergewaltigungen einen Schwerpunktbeitrag. Sie rügte, dass viel zu wenige Vergewaltiger ins Gefängnis müssten. Link zum Artikel von Nadja Pastega hier.

Innert Wochenfrist kam auch die Redaktion der “SonntagsZeitung” zur Ansicht, es wäre sinnvoll, einen Richter oder eine Richterin zur Urteilspraxis bei Vergewaltigungen zu befragen (wie am 9. Oktober 2016 auf der Facebookseite von “Unser Recht” moniert). In der “SonntagsZeitung” vom 16.10.2016, S. 3, beantwortete Patrick Guidon, Richter am Kantonsgericht St. Gallen und Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR), Fragen der genannten Redaktorin..

Auszug:

Pastega: “Tatsache ist, dass in der Schweiz fast jeder dritte Vergewaltiger nicht ins Gefängnis muss.”

Guidon: “Das erscheint auf den ersten Blick in der Tat überraschend und störend. Dieses Ergebnis ist aber zumindest teilweise im Strafgesetz selbst angelegt. Dieses sieht für Vergewaltigungen eine Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sind laut Gesetz ‘in der Regel’ aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe zur Vermeidung weiterer Taten nicht notwendig ist. Der Gesetzgeber selbst sieht somit vor, dass ein Vergewaltiger bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren grundsätzlich nicht ins Gefängnis muss. Die Gerichte sind an diese Gesetztebung gebunden.”

Pastega: “Warum fällt man dann keine Strafen, die den bedingten Vollzug ausschlessen? Laut Strafgesetzbuch wäre dies bei Vergewaltigungen möglich.”

Guidon: “Am Kantonsgericht St. Gallen ist das wie erwähnt seit vielen Jahren die Regel. Die bei Vergewaltigungsfällen ausgesprochenen Strafen liegen bei uns meist zwischen vier und sechs Jahren. Im Falle einer Vergewaltigung von zwei Opfern haben wir einen Täter gar zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.”

Pastega: “Das ist offenbar nicht überall der Fall. Auf Vergewaltigungsopfer wirken milde Urteile wie Hohn.”

Guidon: “Ich persönlich setze mich seit Jahren für Strafen ein, die auch von den Opfern als gerecht und der Schuld des Täters angemessen empfunden werden. Hier hat meines Erachtens in den letzten jahren bei der Mehrheit der Richter und Staatsanwälte ein Umdenken stattgefunden. Sexual- und andere Gewaltsdelikte werden zu Recht nicht als Kavaliersdelikte betrachtet.”

Pastega: “Die Urteile im Strafregisteer weisen nicht darauf hin, dass ein Umdenken stattgefunden hat.”

Guidon: “Die statistischen Zahlen zu den Verurteilungen wegen Vergewaltitgungen sind stark interpretationsbedürftig. So sind darin zum Beispiel auch versuchte Vergewaltigungen enthalten.”

Pastega: “Das heisst?”

Guidon: “Bei einer versuchten Vergewaltigung ist es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Ich mache ein Beispiel: Ein Ehemann versucht, seine Frau zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Die Frau fängt an zu weinen, der Mann lässt von ihr ab, bevor es zum Verkehr kommt. Die Frau zeigt ihren Mann zuerst an, möchte aber nachher nicht mehr, dass er ins Gefängnis muss, weil sie weiter mit ihm und den gemeinsamen Kindern zusammenleben will. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, wird der Mann trotzdem verurteilt, und zwar wegen versuchter Vergewalrtigung. Unter Umständen will das Opfer bei einer solchen Konstellation gar nicht, dass es zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommt. Das habe ich am Gericht bereits erlebt.”

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