Auf Anfrage weist Lukas Gschwend, Professor für Strafrecht und Rechtgeschichte an der Universität St. Gallen, darauf hin, dass tatsächlich die erschwerte Nachweisbarkeit von Straftaten nach Ablauf langer Zeit nur ein möglicher Grund für die Verjährbarkeit ist. Im ersten Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch halten Thormann/von Overbeck unter Berufung auf Carl Stooss  fest, die Anerkennung des Instituts der Verjährung beruhe “namentlich auf der Erwägung, dass das Reaktionsbedürfnis der Gesamtheit wie des Verletzten infolge der ‘heilenden Macht der Zeit’ (Stooss) immer mehr” abnehme und, “dass der Strafvollzug, um seine Aufgaben erfüllen zu können, möglichst bald nach der Tat einsetzen sollte (besonders betont von Hafter)…” Das Argument des erschwerten Beweises nach langer Zeit erscheint erst an dritter Stelle. (Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 1. Band: Allgmeine Bestimmungen, Zürich Schulthess 1940, S. 227 )

Print Friendly, PDF & Email