“Ewig still steht die Vergangenheit? Der unvergängliche Strafverfolgungsanspruch nach schweizerischem Recht.”

Unter diesem Titel erschien 2006 eine Dissertation von Nadja Capus, erarbeitet mit Unterstützung des Schweizerischen Nationalfonds (Stämpfli Verlag Bern).

Klappentext:

“Soll die Strafverfolgung bestimmter Verbrechen ohne zeitliche Beschränkung möglich sein? Die Autorin dieses Buches erörtert die Problematik, indem  sie die Entwicklung der Debatte über den unvergänglichen Strafverfolgungsanspruch ausführlich dokumentiert, die Regelung unvergänglicher Strafansprüche in anderen Ländern betrachtet und einschlägige Argumente heranzieht, die für oder gegen die Verjährbarkeit bestimmter Verbrechen vorgebracht wurden. Es wird der Widerstand gegen die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschildert und die Konsensbildung nachgezeichnet, welche in der Schweiz aufgrund ihrer historischen, politischen und kulturellen Verhältnisse besonders schwierig war. Dabei zeigt sich, dass die gesetzliche  Regelung eine Sache ist, die tatsächliche Verfolgung aber eine  ganz andere. Als exemplarisches Beispiel wird dargelegt, dass in der Schweiz vermutlich unverjährbare Verbrechen am Volk der Jenischen begangen wurden, die bis heute ungeahndet geblieben sind.”

Die Autorin gliedert die “Argumente für und gegen die unvergängliche Aufrechterhaltung des Strafanspruchs” (S. 29 ff.) in fünf Abschnitte:

  1. Beweismittel und Fehlurteile

Auszug:

“Der Beweismittelschwund war klassischerweise der wichtigste Grund für die Verjährung, laut Binding sogar überhaupt der allein zwingende Grund. Denn es ist unbestreitbar, dass Beweismittel vergänglich sind: Zeugen, Opfer und Tätere vergessen und sterben, Schriftstücke gehen verloren, Spuren verschwinden. (…) Dieses Argument überzeugt, vermag jedoch nicht a priori die Unverjährbarkeit auszuschliessen. Denn die behauptete Verbindung zwischen Zeitablauf und zunehmender Beweisunsicherheit ist nicht zwangsläufig, sondern nur eine Hypothese, welche im Einzelfall zu verifizieren wäre. (…) Nun wird aber die Verjährung, bzw. Unverjährbarkeit jeweils kategorisch ausgesprochen, also ohne Berücksichtigung der konkreten Beweislage, Allenfalls liesse sich heute, gerade angesichts der Fortschritte in der Kriminaltechnik, argumentieren, dass mit der Zeit Beweise eher zu- als abnehmen: Analysen der DNA und andere gerichtsmedizinische Untersuchungsmöglichkeiten, Bildmaterial, andere Aufzeichnungen, etc., sind gegenüber dem Vergehen der Zeit resistenter als etwa das menschliche Erinnerungsvermögen. Allerdings st anzufügen, dass die Vorsicht des Gesetzgebers im Umgang mit Beweismitteln nach wie vor seine Berechtigung hat, denn absolute Sicherheit bieten auch die erwähnten technischen Methoden nicht. Zudem könnte die Rekonstruktion der Art und Weise, wie diese Spuren gelegt bzw. danach von den Behörden erfasst wurden, mit den Jahren schwierig werden.

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Rechtsgenüglichkeit des Schuldbeweises eine Frage der Beweiswürdigung ist und das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus in der Lage sein sollte, diesen Umständen Rechnung zu tragen.”

  1. Verfahrens- und Strafökonomie

Auszug:

“Aus verfahrensökonomischer Sicht funktioniert die Verjährung als ausgleichendes Element. Die aufgrund des Legalitätsprinzips bestehende Strafverfolgungsbelastung der Behörden erfährt durch die faktische Aufhebung der Repressionsmöglichkeit eine Entlastung, da nicht jede Tat auch nach langer Zeit noch in einem Prozess verarbeitet werden muss. Hier gilt es selbstverständlich abzuwägen, was im geltenden Recht getan wird: die Verjährungsfrist wird mit höher werdender Strafdrohung länger. Das rechtfertigt sich dadurch, dass der Staat besonders schwere Taten besonders lang – eventuell bis zur Unverjährbarkeit – verfolgen muss. Wenn es um schlimmste Verbrechen geht, ist Verfahrensökonomie kein Argument. (…)”

  1. Regulierung der Staatsmacht

Auszug:

“(…) Die Verjährungsfrist mahnt den Staat, innerhalb dieser bestimmten Frist zureichende Mittel für Aufklärung und Prozessierung einzusetzen, denn eine verspätete Strafverfolgung würde gegen Treu und Glauben verstossen. Im Untergang der Strafgewalt nach Ablauf der Verjährungsfrist liegt eine Strafe für staatliches Untätigbleiben, in dem der Staat sein Einwirkungsrecht in die Rechtssphäre der Bürger verwirkt. (…)”

  1. Rechtsfriede und Strafbedürfnis

Auszug:

“(…) Die Verjährung wird klassischerweise damit begründet, dass sich der Rechtsfriede auch wieder einstellen kann, ohne dass ein Prozess geführt wird, weil das Strafbedürfnis in der Regel durch Zeitablauf schwindet. Die Gesellschaft vergisst. Wird nun dennoch nach langer Zeit und trotz bereits hergestelltem Rechtsfrieden der mutmassliche Verbrecher vor Gericht geführt, wird der Rechtsfriede gerade durch diesen Prozess gestört, weil die Notwendigkeit der Prozessführung und Verurteilung nur schwer einzusehen ist.

Umgekehrt ergibt sich demnach für unverjährbare Verbrechen, dass ihre Unverjährbarkeit nur dann gerechtfertigt ist, wenn davon auszugehen ist, dass der Rechtsfriede sich nicht einstellen kann, solange die Straftaten nicht verfolgt wurden. Unverjährbar sollten also nur Delikte sein, die für das gesellschaftliche Bewusstsein vom gemeinsamen Zusammenleben derart wichtig sind, dass ihr Hergang, der konkrete Ablauf, die Hintergründe und Verantwortlichkeiten in einem Strafprozess rekonstruiert werden  müssen, damit das Unrecht in dieser strafprozessual fixierten Art, Teil der gemeinsamen Geschichte werden kann.

(…) Dazu ist festzuhalten, dass die menschliche Gesellschaft viele Möglichkeiten hat, begangenes Unrecht zu verarbeiten – der Strafprozess ist nur eine davon. Wenn der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist festsetzt, geht er davon aus, dass die gesellschaftlichen Kräfte nach einer bestimmten Anzahl Jahre das Unrecht verarbeitet haben werden – auch ohne Prozess. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass Verbrechen, welche wegen ihrer besonderen Art diese gesellschaftlichen Möglichkeiten der Verarbeitung ausser Kraft setzen, unverjährbar sein müssen.

Es kann jedoch Situationen geben, in denen es aus Gründen der politischen Stabilität notwendig ist, in die ordentliche Ausübung der Strafgewalt einzugreifen. Grundsätzlich ist dafür aber wohl eher die Amnestierung das adäquate Instrument, oder – nach der Verurteilung und im Einzelfall – die Begnadigung.”

  1. Strafzwecke

“(…) Das Strafrecht soll nicht in erster Linie der Vergeltung dienen. Aber der Vergeltungsgedanke liegt dem Strafrecht traditionellerweise zugrunde, und noch heute spielen Vergeltungsbedürfnisse eine Rolle, wobei die Verbrechensverhütung zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Wie bereits bei der Erwägung der Relevanz des Strafbedürfnisses erläutert, erzeugt die Straftat bei der Rechtsgemeinschaft die Erwartung einer staatlichen Reaktion. Die Tatschuld soll gesühnt werden. Dem Verjährungsgedanken liegt nun die utilitaristische These zugrunde, dass sich das Bedürfnis nach dieser Reaktion mit zunehmender zeitlicher Distanz verringert, dieser Zweck also verschwindet, die Repression folglich nicht mehr legitimiert ist.

Umgekehrt wird die Meinung vertreten, dass diese Verringerung des Sühnebedürfnisses bei besonders grausamen Verbrechen nicht eintritt. So wird die Unverjährbarkeit besonders schweren Unrechts legitimiert, weil der Strafzweck noch vorhanden ist.

Aus spezialpräventiver Sicht kann dagegen argumentiert werden, dass der Täter keiner (späten) Lehre bedürfe, weil er sich in der Zwischenzeit gesetzeskonform verhalten habe, die Strafe also sinnlos sei  – oder in der Ausdrucksweise Bentham’s: “D’ailleurs il s’est abstenu de délits pareils, il s’est réformé lui-même, il est redevenu un membre utile à la société: il a repris sa santé morale sans l’emploi de la médecine amère que la loi avoit préparée pour sa guérison.’  (…)

Gegen die Berücksichtigung solcher Überlegungen, die nur spekulativ sein können, spricht insbesondere das Wesen der Verjährung. Rechtserheblicher Faktor ist allein der Zeitablauf, nicht das Täterverhalten. Der Täter kann sich die Straflosigkeit nicht verdienen: die Verjährung tritt ein, ohne dass die Wirkung der vergehenden Jahre auf die Täterpersönlichkeit berücksichtigt wird. Insofern darf es auch bei der Aufrechterhaltung des Strafanspruchs keine Rolle spielen, ob der Täter noch einen Nutzen aus dem Verbrechen zieht oder nicht; ob er versucht hat, den Schaden wieder gut zu machen oder nicht; ob er weitere Verbrechen begangen hat oder nicht.

Das heisst nicht, dass das Täterverhalten völlig bedeutungslos ist. Es darf aber erst bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. (…)”

 

 

 

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