Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat per 1. März 2019 die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung angepasst und folgende neue Bestimmung aufgenommen:

«Personen, die in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bedürfen, können zur Umsetzung entsprechender Betreuungs- oder Integrationsmassnahmen einer Unterkunft zugewiesen werden.»

Diese Bestimmung erinnert an die willkürlichen administrativen Versorgungen, die in den letzten Jahren untersucht wurden. Die  Unabhängige Expertenkommission stellte soeben ihre Empfehlungen vor.

Die neue Kompetenz stösst denn auch auf entschiedenen Widerstand bei SP, Grünen, CVP und den Unterzeichnenden einer Petition. Sie lassen sich durch eine Medienmitteilung des Departements Gesundheit und Soziales nicht beruhigen, in der es heisst, der Regierungsrat habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, zwangsweise Zuführungen in Institutionen und Einrichtungen vorzunehmen. Er habe mit der Anpassung der Verordnung die rechtliche Grundlage geschaffen für eine Zuweisung von Flüchtlingen aus dem beschleunigten Verfahren in eine kantonale Unterkunft. Mit der ebenfalls am 1. März in Kraft getretenen Neustrukturierung des Asylbereichs auf Bundesebene habe sich die Frage nach einer «mittelbaren Einschränkung» der freien Wohnsitzwahl durch das Ausrichten von Sozialhilfe als Sachleistung gestellt. Aber: Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage, welche nur auf Flüchtlinge anwendbar ist, wäre diskriminierend und nicht zulässig. Die neue Regelung könne daher tatsächlich auch auf andere sozialhilfebeziehende Personen angewendet werden. Dabei sei aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Massnahme geeignet und zumutbar sei. Zwang könne derweil sowieso nicht vorgenommen werden, diese Kompetenzen fehlen dem Kanton.

Link zu Bericht der “Aargauer Zeitung”

Link zu Bericht der WOZ

Link zur Petition “Armenhäuser Nein!”

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