Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wurde in den letzten Jahren insofern verschärft, dass auch Personen, die schon über Jahrzehnte in der Schweiz leben, wegen Sozialhilfe oder gar Schulden aus der Schweiz weggewiesen werden können. Die Migrationsämter machen hiervor rege Gebrauch, auch wenn ihre Praxis noch uneinheitlich scheint.

De facto führt das neue  AIG zu einem flächendeckenden Sozialhilfeverbot für Ausländer. Was früher hauptsächlich straffälligen Personen ohne Schweiz Pass blühte, droht nun ganz grundsätzlich Ausländerinnen und Ausländern aus prekären Verhältnissen, auch solchen mit langjährigem Aufenthalt und Niederlassungsbewilligung.

Gerade in Fällen, in denen Personen schon lange in der Schweiz leben und/oder hier Partner und Kinder haben, stellt sich die Frage der Konformität einer Wegweisung aus Armutsgründen mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Bundesrätin Keller-Sutter beabsichtigt allerdings sogar noch weitere Verschärfungen.

Fanny de Weck, Dr. iur. Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte an der Universität Luzern und Vorstandsmitglied von “Unser Recht”.

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Die W0Z berichtete in ihrer Ausgabe Nr. 37, 16. September 2020, ausführlich über zwei Beispiele: “Staatlich herbeigeführte Zwangstrennung von Ehepaaren: Dafür genügt den Migrationsämtern schon ein längerer Sozialhilfebezug. Selbst wenn er unverschuldet ist. (…)”

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