Alt-Botschafter Paul Widmer in seiner Kolumne in der “NZZ am Sonntag” vom 6.3.16:

“Warum verpflichten sich Staaten in internationalen Verträgen, Menschenrechte einzuhalten? Um sich, wie Idealisten meinen, zu bessern? Schön wär’s. Aber das ist selten der Fall. Schauen wir ein konkretes Beispiel an, nehmen wir den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), das umfassendste Menschenrechtsabkommen der Uno, von 168 Staaten ratifiziert, auch von der Schweiz. (…)

So schränkt der IPBPR die Todesstrafe stark ein, er verbietet auch Hassreden. Dennoch haben die USA weder die Todesstrafe eingeschränkt noch das Recht auf freie Rede beschnitten. Nur die Schweiz, die beflissene Musterschülerin, hat vor dem Beitritt eine Rassismusstrafnorm erlassen. (…)”

*

Bemerkungen zu diesen Ausführungen Alt-Boschafter Widmers:

Der IPBPR trat für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft. Die Strafnorm gegen rassistische Propaganda und Diskriminierung wurde als Art. 261bis ins Strafgesetzbuch eingefügt durch Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 und ist in Kraft seit 1. Januar 1995.

Der Bundesrat beantragte die Aufnahme dieser Strafnorm in seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision.

Dass “nur die Schweiz, die beflissene Musterschülerin” eine Rassismusstrafnorm erlassen hat, trifft nicht zu (siehe unten). Vielmehr würde die Schweiz durch Abschaffung dieser Strafnorm zu einer Insel der Straflosigkeit in Europa und damit zu einem  idealen Standort für Hauptquartiere und Logistikbasen rassistischer Organisationen. Der Nationalrat lehnte denn auch am 3. März 2016 eine Abschaffungsmotion der SVP-Fraktion mit grosser  Mehrheit ab.

In der Botschaft vom 1992, S. 307 f. informierte der Bundesrat die Räte über die Haltung des Europarats und die Lösungen anderer Staaten (Link zur Botschaft hier):

62. Die strafrechtliche Behandlung des Rassendiskriminierungsverbotes im internationalen Vergleich

621 Der Europarat

In seiner Empfehlung 453 (1966) zeigte sich das Ministerkomitee des Europarates besorgt über die wachsende Anzahl von Extremisten, welche die in den europäischen Verfassungen garantierten Freiheitsrechte dazu missbrauchten, um das Publikum zum Rassenhass aufzuhetzen. Als besonders besorgniserregend wurde betrachtet, dass sich dieses Aufhetzen oft an Jugendliche richtet und im Rahmen des Unterrichtes an Schulen und Universitäten geschieht. Der Europarat sah damals bereits in diesem Phänomen eine ernsthafte Gefahr für die internationale Verständigung. Die Empfehlung enthält ein Modellgesetz, wonach strafbar sein soll

– wer zu Hass, Intoleranz oder Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen von Personen aufruft, die durch ihre Hautfarbe, Rasse, ethnische oder nationale Herkunft oder Religion bestimmt sind,

– wer Personen oder Gruppen von Personen aufgrund der obgenannten Kriterien beleidigt, der Verachtung oder Verleumdung aussetzt,

– wer Schriften veröffentlicht oder verbreitet, in denen zur Begehung der obgenannten Straftaten angestiftet wird, wobei unter «Schriften» auch Anschläge oder andere «sichtbare Darstellungen» verstanden werden sollen.

– Organisationen, deren Aktivitäten oder Zielsetzung darin besteht, die obgenannten Straftaten zu begehen, sollen aufgelöst und strafrechtlich verfolgt werden.

622 Gesetzgeberische Lösungen anderer europäischer Staaten

Im Rahmen eines eingehenden Rechtsvergleiches wurden die Lösungen der Staaten der EG und der EFTA unter zwei Gesichtspunkten untersucht: die Religion als Kriterium strafbarer Diskriminierung und die Lösung allfälliger Grundrechtskonflikte, insbesondere im Hinbück auf die Meinungsäusserungsfreiheit. 307 Das Kriterium der Religion ist deshalb interessant, weil es in die Definition der unerlaubten Kriterien des vorliegenden Übereinkommens nicht aufgenommen wurde, wohl aber in das Modellgesetz des Europarates. Die Analyse anderer europäischer Gesetzgebungen im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit ist ebenfalls aufschlussreich. Wie aus den Vorarbeiten zum Übereinkommen ersichtlich ist, hatten zahlreiche westliche Industriestaaten mit liberalem Grundrechtsverständnis Bedenken wegen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte, insbesondere in bezug auf die Meinungsfreiheit und die Vereinsfreiheit.

Das Kriterium der Religion im europäischen Vergleich

Es ergibt sich folgendes Bild: Eine Mehrheit von zehn Staaten (Österreich, Frankreich, Spanien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Dänemark, Island, Finnland, Griechenland) erwähnten das Kriterium der Religion ausdrücklich in einer strafrechtlichen Bestimmung über die Rassendiskriminierung. Unter den sechs Staaten (BRD, Italien, Portugal, Belgien, Luxemburg, Grossbritannien125)), welche das Kriterium der Religion nicht erwähnen, nimmt die BRD insofern eine Sonderstellung ein, als das Kriterium der Religion im Diskriminierungsartikel des Grundgesetzes genannt ist, der entsprechende Strafrechtsparagraph es zwar nicht ausdrücklich enthält, die Formulierung jedoch so gefasst ist, dass bei der Auslegung die Diskriminierung gemäss religiöser Kriterien einbezogen werden kann126).

Die gesetzgeberische Lösung allfälliger Grundrechtskonflikte

Es sind zwei Gruppen von Staaten zu unterscheiden: Eine Gruppe von Staaten, in denen nur das Aufrufen oder Auffordern zur Diskriminierung strafbar ist: die BRD, Österreich, Italien, Portugal, Niederlande, Dänemark, Island, Grossbritannien127), Griechenland, Norwegen, und eine zweite Gruppe von Staaten, in denen auch die Diskriminierung als solche strafbar ist, nämlich Frankreich, Spanien128′, Belgien, Luxemburg, Schweden, Finnland.

Was die erste Gruppe (nur Strafbarkeit des Aufhetzens oder Aufforderns zu Rassenhass und Diskriminierung) betrifft, so sind drei Lösungsmöglichkeiten zu beobachten:

– Das Diskriminierungsverbot erscheint auf Verfassungsebene. Damit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass das Recht, nicht Gegenstand von Diskriminierung zu sein, ebenfalls ein Grundrecht ist und dass daher allfällige Konflikte mit der Meinungsfreiheit auf dem Wege der Güterabwägung zu lösen sind.

– Die Lösung liegt im Bereich des Völkerrechts. Es besteht ein Vorbehalt hinsichtlich der Meinungsfreiheit häufig in Verbindung mit einem Vorbehalt bezüglich der Vereinsfreiheit.

– Die strafbaren Äusserungen werden entweder eingegrenzt oder qualifiziert. Sie werden eingegrenzt hinsichtlich des Resultats: geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören bzw. die öffentliche Ordnung zu gefährden (BRD, Österreich). Wo eine Qualifizierung erfolgt, bezeichnet diese die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Intensität: Drohung, Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, böswilliges Verächtlichmachen, Aufstacheln zum Hass, Auffor- 308 dern zu Gewalt- oder Willkürmassnahmen, der Verachtung oder Verfolgung aussetzen.

In der zweiten Gruppe (Strafbarkeit der Diskriminierung als solche) ist die Diskriminierung genau umschrieben, gewöhnlich als Verweigerung einer Leistung. Damit wird ein konkretes Verhalten poenalisiert, nicht nur das Aufreizen oder Aufstacheln dazu.

Der vorliegende Entwurf enthält Elemente der Lösungen beider Gruppen: Qualifizierung der strafbaren Äusserungen und Poenalisierung der eigentlichen Diskriminierung.”

 

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