Wie bekannt, hat die Ständeratskommission für Rechtsfragen einen indirekten Gegenentwurf  zur Konzernverantwortungs-Initiative vorgelegt, der sich auf eine Berichterstattungspflicht und eine Sorgfaltsprüfungspflicht in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit beschränkt.

Nun hat die Nationalratskommission ihren Gegenentwurf weiterbearbeitet. Auszug aus der Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 31. Januar 2020:

“Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Frage, ob eine schweizerische Muttergesellschaft für ihre ausländische Tochter haftet, gemäss dem Konzept des Ständerates nach ausländischem Recht richte. Es bestehe bezüglich der Frage der Haftung beim Beschluss des Ständerates deshalb eine grosse Rechtsunsicherheit, welche Haftung sich aus dem anzuwendenden ausländischen Recht ergibt. Mit dem Gegenentwurf des Nationalrates würde die Haftungsfrage in Zukunft ausschliesslich nach schweizerischen Recht beurteilt und die Voraussetzungen für eine Haftung im Vergleich zur bereits nach geltendem Recht bestehenden Geschäftsherrenhaftung in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (u.a Haftung nur bei Schäden an Leib und Leben oder Eigentum; keine Haftung für das Verhalten von Dritten; keine persönliche Haftung der Organe) und präzisiert.”

Wie humanrights.ch in einem Update berichtet, könnte das Initiativkomitee die Konzernverantwortungsinitiative bei Annahme des Gegenentwurfs in der Fassung der Nationalratskommission zurückziehen, trotz vorgenommener Verschlechterungen aus seiner Sicht: “Die gewichtigen inhaltlichen Abstriche werden durch die Tatsache wettgemacht, dass anhand des Gegenvorschlages gesetzliche Massnahmen schneller in Kraft treten können, als mittels einer Verfassungsänderung durch die Volksinitiative.” (Link zum Text von zu humanrights.ch.)

Zum weiteren Verfahren stellt die Nationalratskommission für Rechtsfragen fest:

“Die Differenzbereinigung des indirekten Gegenentwurfs wird in der Frühjahrssession fortgesetzt. Die Vorlage muss in der Frühjahrssession 2020 zusammen mit der Volksinitiative 17.060 in die Schlussabstimmung, wenn die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs der Initiative aufrechterhalten werden soll. Bis zu einer allfälligen Einigungskonferenz muss die Vorlage noch in jedem Rat zweimal beraten werden.”

 

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