Die «Lex Gornerli» entgleist auf dem letzten Meter
Von Niccolò Raselli
Um was es geht
Am 9. Juni 2024 nimmt die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien mit 68.7% Ja-Stimmen an. Zu diesem Gesetz gehören 16 Projekte für Wasserkraftwerke. In der Folge legt der Bundesrat den Entwurf zum sog. Beschleunigungserlass für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor – in Anspielung auf das wohl wichtigste Speicherwerk, das Vorhaben „Gorner“ in der Gemeinde Zermatt, auch „Lex Gornerli“ genannt.
Als Beschleunigungsfaktoren sieht der bundesrätliche Entwurf vor, dass die Plangenehmigungsbehörde innerhalb von 180 Tagen entscheidet, dass gegen Entscheide nur bei einer kantonalen Instanz Beschwerde geführt werden kann und gegen deren Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht, wobei die Gerichte innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende des Schriftenwechsels entscheiden müssen. Damit ist der Beschleunigungserlass auf gutem Weg. Doch dann bahnt sich Unheil an.
Der Nationalrat, der als Erstrat die Vorlage berät, vermag zwar noch, Attacken auf das Verbandsbeschwerderecht abzuwehren. Daraufhin beschliesst der Ständerat, der den Fokus übermässig stark auf die 16 Wasserkraftprojekte legt, die Verbandsbeschwerde für die 16 Projekte abzuschaffen. Bei der Beratung über die Differenzen beschliesst der Nationalrat zunächst, dass Entscheidungen von beschwerdeberechtigten Organisationen nur angefochten werden können, wenn deren drei eine Beschwerde gemeinsam einlegen. In einer zweiten Phase beschliesst er dann, diese 3er-Regel auf die 16 Wasserkraftprojekte des Stromgesetzes zu begrenzen. In der Folge beschliesst der Ständerat zwar, das Verbandsbeschwerderecht als solches nicht einzuschränken, schliesst aber im Gegenzug die Beschwerde gegen kantonale Entscheidungen ans Bundesgericht aus. Ein Antrag, die Beschwerde an das Bundesgericht nur dann auszuschliessen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, bleibt chancenlos.
Die Einigungskonferenz der beiden Räte folgt diesbezüglich dem Beschluss des Ständerates.
Das Stimmvolk wird verschaukelt
In den Erläuterungen zur Abstimmung über das Stromgesetz wurde festgehalten: „Mit der Aufnahme von Projekten für Wasserkraftwerke ins Gesetz ist deren Überprüfung durch Gerichte eingeschränkt. Die Beschwerdemöglichkeiten von Privaten und Verbänden bleiben aber bestehen.“ Mit der Ausschaltung des Bundesgerichtes hat das Parlament das seinerzeit den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gegebene Versprechen, wonach die Beschwerdemöglichkeiten bestehen bleiben, gebrochen. Darüber hinaus ist die Ausschaltung des Bundesgerichts von grundsätzlicher Tragweite. Auf den ersten Blick möchte man meinen, es seien davon „nur“ der Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betroffen. In Tat und Wahrheit hat aber der auf einer Überrumpelungstaktik (so die NZZ) der „Chambre de Réflexion“ basierende Coup den Kern des Rechtsstaates im Visier.
Das vorgeschobene Beschleunigungsargument
Der Coup, die Beschwerde an das Bundesgericht zu streichen, lässt einen ratlos. Das Argument der Beschleunigung vermag nicht zu überzeugen, ist doch das Bundesgericht bekannt dafür, speditiv zu arbeiten. Aufgrund der Vorlage wäre es ohnehin gehalten gewesen, innert 180 Tagen zu entscheiden. Von besonderer Brisanz ist, dass die führende schweizerische Stromproduzentin ALPIC AG, die ja ein eminentes Interesse an einer Beschleunigung der Prozesse hat, in einer E-Mail an Parlamentsmitglieder festgehalten hat: „In unseren Augen erscheint es zweifelhaft, dass dieser Lösungsweg (gemeint ist die Ausschaltung des Bundesgerichts) der Beschleunigung der Verfahren und insbesondere der Realisierung der Projekte des Runden Tisches Wasserkraft tatsächlich besser dient als die 3er Regel.“
Einheitliche Anwendung des Bundesrechts – passé
Die 16 Projekte liegen in fünf Kantonen: 9 im Kanton Wallis, 3 im Kanton Bern, 2 im Kanton Graubünden je 1 in den Kantonen Tessin und Uri. Das bedeutet, dass sich fünf kantonale Gerichte letztinstanzlich mit der Auslegung von Bundesrecht befassen werden. Zumindest theoretisch, aber keineswegs unwahrscheinlich, werden sie zu unterschiedlichen Auslegungen des Bundesrechts gelangen. Dabei ist die einheitliche Auslegung und Handhabung von Bundesrecht eines der bundesstaatlichen Axiome. Dafür zu sorgen, ist die Kernaufgabe des Bundesgerichts.
Weil das Beschleunigungsargument im Kontext mit der Ausschaltung des Bundesgerichts alles andere als überzeugend ist und das Parlament wohl nicht im Ernst den Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundesrechts in Frage stellen kann, fragt sich, zu welchem Zweck denn das Bundesgericht ausgeschaltet wurde. Honni soit qui mal y pense.
Richterliche Unabhängigkeit unter Druck
Der ständerätliche Überrumpelungscoup wird zur Folge haben, dass die Gerichte der Kantone, die als letzte Instanz fungieren werden, politisch unter Druck geraten, um den Projekten a priori grünes Licht zu geben. Man kann sich leicht vergegenwärtigen, unter welchem Druck Behörden eines Bergkantons stehen werden, wenn es nicht nur um die Gewinnung von Energie gehen wird, sondern um Beschäftigung im Baugewerbe, um die Schaffung von Arbeitsplätzen und wie die Argumente auch immer lauten werden.
Dabei gilt es zu bedenken, dass allein schon die Möglichkeit, eine kantonale Entscheidung an das Bundesgericht weiterzuziehen, präventiv wirkt und der Versuchung, dem politischen Druck nachzugeben, vorbeugt. Als Erklärung bleibt somit letztlich, dass der ständerätliche Coup, dem die Einigungskonferenz der beiden Räte nachgegeben hat, beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt, dass politischer Druck auf die Justiz ausgeübt und diese geschwächt wird. Damit wird der Korruption Vorschub geleistet, zumal die Gerichtsmitglieder der kantonalen Gerichte mit Ausnahme des Kantons Freiburg sich periodisch der Wiederwahl unterziehen müssen. Dass Parteien nicht davor zurückschrecken, Gerichtsmitglieder unter Druck zu setzen, ja sie an die Kandare zu nehmen, ist keine Horrorvision, sondern Realität. Man denke nur an die SVP-Fraktion, die sich gegen die Wiederwahl von Bundesrichter Yves Donzallaz stellte, weil er sich dem Gesetz und nicht dem Parteiprogramm verpflichtet fühlte.
Niccolò Raselli war von 1995 bis 2012 Bundesrichter. Er ist Mitglied von UNSER RECHT.
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