Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) will der Konzernverantwortungsinitiative einen Gegenentwurf im Rahmen der Aktienrechtsrevision gegenüberstellen und den InitiantInnen damit den Rückzug des Volksbegehrens ermöglichen.

Medienmitteilung

Communiqué de presse

Comunicato stampa

In der Medienmitteilung wird das “Herzstück” umschrieben:

Es “definiert die Elemente der Sorgfaltsprüfungspflicht, die sicherstellen soll, dass Unternehmen die für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland einhalten: Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft soll die Risiken der Geschäftstätigkeit für die Menschenrechte und die Umwelt identifizieren, Massnahmen ergreifen und darüber berichten. Dabei soll er die Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft berücksichtigen, den Grundsatz der Angemessenheit wahren und sich vorrangig mit den schwersten Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt befassen. Gegenstand der Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrollierten Unternehmen und aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Dritten. Die von der Kommission beschlossene Sorgfaltsprüfungspflicht orientiert sich stark an den UNO-Leitprinzipien und den entsprechenden Leitsätzen der OECD. Gelten soll sie einerseits für Grossunternehmen und Konzerne, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 40 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 80 Millionen Franken, c. 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Eine Minderheit beantragt, auf die Schwellenwerte für die Revisionspflicht gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR zu verweisen. Die Kommission möchte die Sorgfaltsprüfungspflicht zudem auch auf Gesellschaften anwenden, deren Tätigkeit ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschrechte und der Umwelt birgt. Gesellschaften mit einem besonders kleinen Risiko sollen hingegen von der Pflicht ausgenommen werden. Nebst der Aktiengesellschaft, soll die Sorgfaltsprüfungspflicht analog auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft und für Vereine anwendbar sein. Der indirekte Gegenentwurf enthält zudem eine Haftungsbestimmung gemäss den Grundsätzen der Geschäftsherrenhaftung (Artikel 55 OR).

Betreffend die Transparenz bei Rohstoffunternehmen hat sich die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen für den Entwurf des Bundesrates ausgesprochen, der für rohstofffördernde Unternehmen neu die Pflicht zur Berichterstattung über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vorsieht. Eine Minderheit möchte die Regelung auf den Rohstoffhandel ausdehnen, eine andere Minderheit beantragt, die Transparenzregelung gänzlich zu streichen.”

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