„Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen“: Unter diesem Titel erörtern Nina Burri und Valerio Priuli in AJP 7/2017 die Anwendung der neuen Bestim­mungen zur Landesverweisung im Geltungsbereich des Freizügigkeits­abkommens (FZA).

Gestützt auf die bisher ergangene Rechtsprechung zum FZA wird aufgezeigt, dass die Strafbehörden vor der Anordnung einer Landesverweisung in jedem Fall prüfen müssen, ob sich die straf­fällige Person auf das FZA berufen kann, selbst wenn die Person keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit hat. Weiter wird dargelegt, welche Voraussetzungen vor der Anordnung der Landesverweisung im Geltungs­bereich des FZA zu prüfen sind und dass diese Prüfung vor und un­abhängig von der Härtefallprüfung vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ergibt sich, dass diese nur selten und bloss in schwerwiegenden Fällen für mehr als fünf Jahre an­geordnet werden darf. Zudem gewährt das FZA Ansprüche auf Über­prüfung einer einmal angeordneten Landesverweisung. Ferner legt der Beitrag dar, was in besonderen strafrechtlichen Verfahren zu beachten ist. Abschliessend werden die Erkenntnisse in einem Prüfschema zu­sammengefasst.

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