Aus den Vorträgen von Hans-Ueli Vogt, Christoph Blocher und Yves Nidegger

Der Initiativtext lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 und 4
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völker- recht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 56a Völkerrechtliche Verpflichtungen
1 Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfas- sung widersprechen.
2 Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtun- gen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3 Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referen- dum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behör- den massgebend.

Art. 197 Ziff. 121
12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)

Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle beste- henden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwend- bar. 

Mehr Informationen finden Sie hier.

Argumentarium der SVP.

Referate von Toni Brunner, Hans-Ueli Vogt, Christoph Blocher, Yves Nidegger.

Auszüge aus den Vorträgen bei der Eröffnung der Unterschriftensammlungam 10.3.2015:

Hans-Ueli Vogt:

„(…) Widerspricht ein völkerrechtlicher Vertrag, der nicht dem Referendum unterstanden hat, der Bundesverfassung, dann dürfen ihn die Gerichte und Behörden nicht anwenden (Art. 190 BV, in der Fassung der Volksinitiative). Anzuwenden ist verfassungswidriges Völkerrecht nur, wenn der betreffende völkerrechtliche Vertrag das gleiche Verfahren wie ein Gesetz oder die Verfassung durchlaufen hat, also wenn er dem Referendum (dem fakultativen oder dem obligatorischen) unterstanden hat.

Das bedeutet namentlich, dass die Gerichte und die Behörden sich nicht mehr unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) weigern können, die Bundesverfassung anzuwenden. Die EMRK gilt nach wie vor in der Schweiz, aber im Fall eines Widerspruchs mit der Bundesverfassung ist die Verfassung anzuwenden, nicht die EMRK. (…) Die Initiative richtet sich aber gegen den immer grösseren Einfluss von internationalen Organisationen und Gerichten, wie zum Beispiel der UNO, der OECD, der EU, des Europarates oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg. In diesen Organisationen und Gerichten schaffen Beamte und Richter für alle Lebensbereiche immer mehr neue Regelungen, Richtlinien, Empfehlungen und Urteile, die die Staaten anschliessend umsetzen müssen. (…)

Im Übrigen muss aber auch über die Menschenrechte – über das, was sie in einem bestimmten Zusammenhang, in einem bestimmten Einzelfall bedeuten – eine offene Diskussion möglich sein. (…)

Erstens wird heute unter dem Stichwort „Menschenrechte“ jede gesellschaftliche und politische Frage abgehandelt. Der Begriff der Menschenrechte ist beliebig geworden. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus der EMRK, vor allem aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8), Ansprüche abgeleitet, die weit über das hinausgehen, was anerkannt war, als die Schweiz die EMRK 1974 ratifizierte. (Es folgen Beispiele, die dies belegen sollen.) (…) All dies sind in Wirklichkeit entweder politische Fragen, die entsprechend unserem Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden sind, oder es sind Fragen, die im konkreten Einzelfall ein Gericht entscheiden soll – jedoch ein schweizerisches Gericht nach den Gesetzen, die in der Schweiz gelten.

Zweitens geht es bei den Menschenrechten immer darum, das Recht des einen gegenüber den Rechten der anderen abzuwägen. „Keine Rechte ohne Pflichten“ gilt auch für die Menschenrechte: Es müssen immer auch die Menschen- oder Grundrechte der anderen beachtet und es muss auf die Interessen der Allgemeinheit Rücksicht genommen werden. Das hat jüngst das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend den verdeckten Einsatz von Videokameras in Kundengesprächen mit Versicherungsvertretern durch Mitarbeiter des „Kassensturzes“ gezeigt. Wie sind die Medien- und Meinungsfreiheit der Journalisten und der Schutz der Privatsphäre des Versicherungsvertreters gegeneinander abzuwägen? Dazu kann man in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen haben. Entscheidend ist, dass es hier um eine politische Frage und eine Frage der Gesetzgebung geht. Solche Fragen sind nach unserem politischen System und unserer Verfassungsordnung durch den Gesetzgeber zu beantworten und allenfalls durch Volk und Stände, nicht durch ein Gericht. Schon gar nicht einzusehen ist, weshalb diese Fragen ein ausländisches Gericht beantworten soll.

Drittens ist eine kritische Beobachtung des internationalen Menschenrechtsschutzes deshalb wichtig, weil der internationale Menschenrechtsschutz heute eine treibende Kraft des Sozialstaates in den einzelnen Staaten ist (…)“

Christoph Blocher:

„(…) Neuester Schachzug ist der geplante (verharmlosend und beschönigend genannte) „Rahmenvertrag“ mit der EU. Er bezweckt:

  1. Die automatische (neuerdings beschönigend „dynamische“) Rechtsübernahme von EU-Recht durch die Schweiz.
  2. Die Anerkennung des EU-Gerichtshofes als entscheidende Gerichtsinstanz.

Dieser Vertrag verpflichtet die Schweiz, fremdes Recht und fremde Richter zu übernehmen, und wird die Selbstbestimmung und direkte Demokratie weitgehend ausschalten.

Wird dieser Vertrag genehmigt – er soll 2016 zur Abstimmung gelangen – wird die Schweiz – schleichend – Mitglied der EU werden, ohne dass die Stimmbürger dies bestimmen können. Es ist ein Vertrag zum schleichenden EU-Beitritt. Und dieser Vertrag – der künftig über der Bundesverfassung stehen wird – soll ohne obligatorisches Referendum erfolgen, d.h. der verfassungsmässige Souverän – Volk und Stände – wird ausgeschaltet.

Dieser Vertrag reiht sich ein in eine der vielen behördlichen Massnahmen zur Schwächung der Unabhängigkeit und der direkten Demokratie (Vorrang des „droit international“ vor der Bundesverfassung, Nichtdurchsetzung von Volksentscheiden, Erschwerung der Volksrechte u.a.m.). (…)

Yves Nidegger:

„(…) Lorsqu’il s’est prononcé pour le contingentement de l’immigration, pour l’interdiction des minarets ou pour le renvoi des criminels étrangers, le peuple suisse a exercé un droit qui lui appartient de par sa constitution. Lorsqu’elles refusent de tenir compte des réponses données, parce qu’elles les jugent politiquement incorrectes, la classe politique et l’administration trahissent l’ADN de la Suisse. Cette trahison doit cesser. Le prétexte du droit international, prétendument supérieur ou prétendument impératif, ne doit plus pouvoir être invoqué à tort. Tel est le but de l’initiative pour l’autodétermination. (…)“

Informationen zu den Referaten auf französisch finden sie hier.

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