Wenn althergebrachte Rechtsinstitute in Frage gestellt werden, lohnt es sich, nachzusehen, wie sie seinerzeit begründet wurden. Deshalb erinnern wir an eine Begründung des obsiegenden Antrags zur Verjährungsfrist von 20 Jahren für schwere Straftaten,  in der Beratung des Strafgesetzbuches im Nationalrat 1928. Der Link findet sich auf einer Webseite des Lehrstuhls von Prof. Marc Thommen  (UZH): hier

Seite 971:

Affolter, Berichterstatter der Minderheit:

“Zu Art. 67 stellen wir Ihnen den Antrag, bezüglich der Verjährung der schweren Vergehen wieder den bundesrätlichen Vorschlag mit 20 Jahren anstatt 25 herzustellen. Es ist eigentlich nicht ersichtlich, weshalb eine Zufallsmenrheit der Kommission vom bundesrätlichen Antrag abgewichen und auf 25 Jahre gegangen ist, anstatt bei 20 Jahren für die höchste Verjährungsfrist zu verbleiben. Herr Logoz hat darauf aufmerksam gemacht, daß allzu lange Verjährungsfristen unpraktisch seien, weil die Zeugen sich nicht mehr an solche Ereignisse zu erinnern vermögen, welche mehr als 20 Jahre, und manchmal auch nicht an solche, die weniger Jahre zurückliegen. Wir haben also nach dem Vorschlag der Kommission eine Verjährung von 25 Jahren; diese kann bei Unterbruch noch um die Hälfte verlängert werden, wodurch sich 38 Jahre ergeben; und dann kommt noch eine 30jährige Staatverjährungsfrist, dazu also im ganzen 68 Jahre. Das ist wirklich des Guten zuviel, wenn zwei Generationen darüber hingehen können und nach 68 Jahren noch ein Verbrechen gesühnt werden kann! “

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