Der Verein “Unser Recht – Notre Droit – Nostro Diritto – Noss Dretg” hat eine Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution” eingereicht.

Link zur Vernehmlassung.

Auszug:

Der Verein «Unser Recht» unterstützt die Schaffung einer unbefristeten Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe (…).

  1. Eine Nationale Menschenrechtsinstitution stärkt die Prävention gegen Menschenrechtsverletzungen. Die menschenrechtlichen Anforderungen und die Möglichkeiten, Zielkonflikte unter Wahrung der Menschenrechte zu lösen, sind nicht immer leicht zu erkennen. Dies zeigt sich vor allem bei neuen gesellschaftlichen und technologische Entwicklungen: Zum Beispiel, wenn bei der Anwendung neuer Informations- und Überwachungstechnologien grundrechtsrelevante Interessenkonflikte auftreten können. Es trifft nicht zu, dass ein Land mit vergleichsweise hohem menschenrechtlichen Standard keine NMRI brauche. Vielmehr verfügt ein solches Land auch über ein hohes Problembewusstsein und wird gerade deshalb auf eine NMRI als präventives Instrument Wert legen.

2. Der Leistungsausweis des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) im Rahmen des Pilotversuchs bestätigt den Nutzen einer solchen Institution für die menschenrechtliche Prävention. (…)

3. Die Schaffung einer NMRI ist auch für die Menschenrechts-Aussenpolitik der Schweiz wichtig. Die Schweiz ist an der Geltung der Menschenrechte überall auf der Welt interessiert. (…) Die Schweiz soll das Beispiel eines Landes geben, das wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit Beachtung und Stärkung der Menschenrechte verbindet.

Aus Punkt 3 (…) ergibt sich, dass die Schweiz den A-Status nach den Pariser Prinzipien anstreben soll. Wie in den Erläuterungen dargelegt wird, haben die NMRI Deutschlands, Frankreichs, Dänemarks und Finnlands den A-Status. (…) In den Erläuterungen wird berichtet, dass der norwegischen NMRI der A-Status abgesprochen wurde, weil «eine Universität für die Funktion einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution nicht geeignet sei (…). Eine universitäre Institution könne zudem in den öffentlichen Menschenrechtsdebatten nicht genügend Präsenz zeigen und keine eigene Medienstrategie entwickeln». Bei der Ausgestaltung des Gesetzes soll dieser Erfahrung Rechnung getragen werden. Ein Ansatzpunkt ist die in Artikel 5 vorgesehene pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte: Diese kann auf der Stufe der Trägerschaft erfolgen: Je nach Rechtsform, die für die Trägerschaft gewählt wird, können gesellschaftliche Kräfte zum Beispiel als Vereins- oder Vorstandsmitglieder einbezogen werden.”

Es folgen Änderungsvorschläge zu einzelnen Gesetzesartikeln.

 

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