Beachtenswert für die schweizerische EMRK-Debatte:
Das schweizerische Bundesstrafgericht lässt es einer spanischen Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, dass sie Spanien nicht in Strassburg verklagt hat;

“Es sei nicht Aufgabe des Auslieferungsrichters, den spanischen Prozess zu wiederholen oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin habe diesen nicht angerufen, nachdem sie den nationalen Instanzenweg ausgeschöpft habe.”

Link zum NZZ-Bericht über das Urteil im Fall Nekane Txapartegi.

Dieses Urteil wurde allerdings heftig kritisiert. Es gehe nicht darum, den spanischen Prozess zu wiederholen oder an die Stelle Strassburgs zu treten, sondern zu prüfen, ob die Schweiz durch die Auslieferung dieser konkreten Person an Spanien das Folterverbot zu verletzen riskiere.

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