Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg lehnte soeben zahlreiche Klagen aus der Türkei gegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab, weil die Klagenden den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hätten (Link zum Bericht der FAZ).

Was bedeutet eine Situation in einem Land wie der Türkei, aber eventuell auch in Russland, Polen und Rumänien, wie sie im hier verlinkten Interview mit dem Präsidenten der türkischen Anwaltskammer dargestellt wird, für die künftige Anwendung der EMRK-Norm, dass der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft werden müsse? (Sehe auch den Kommentar von Daniel Steinvorth: “Die Türkei ist auf dem Weg ins Sultanat”.)

Als die EMRK entstand, rechnete man vielleicht nicht mit einer Degeneration der Justiz, wie sie nun in der Türkei und womöglich auch in Polen und anderen Ländern eintritt. Es ist verständlich, dass es dem EGMR schwer fällt, die Justiz eines Mitgliedslandes des Europarats und eines Konventionsstaates der EMRK verloren zu geben, zumal wenn Richterinnen und Richter in einem solchen Land noch um den Rechtsstaat kämpfen. Neulich wurde aus der Türkei berichtet, dass das oberste Gericht für die Menschenrechte urteilte, untere Instanzen sich aber weigerten, dem Urteil Nachachtung zu verschaffen.

Der Europarat muss sich wohl damit befassen, wie er sich dazu stellt, dass einzelne Mitgliedsländer die Rechtsstaatlichkeit aufgeben. Als Mitglied des Europarates muss auch die Schweiz an dieser Willens- und Strategiebildung mitwirken. Und vor der Volksabstimmung über die “Selbstbestimmungsinitiative” wächst die Bedeutung des Arguments, dass sich die Schweiz angesichts dieser Entwicklung auf die Seite jener Kräfte stellen muss, die die Geltung der gemeinsamen europäischen Menschenrechtsjustiz hochhalten und verteidigen. Für den Kleinstaat ist das eigene Beispiel der stärkste Beitrag.

 

 

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