Der Bundesrat hat am 24.2.2016 die Antwort auf eine Interpellation von Ständerat Hans Stöckli (SP, Bern) veröffentlicht, wie es nach einem Ja bzw. Nein zur Durchsetzungsinitiative weitergehe:

“a. Wird die Volksinitiative “Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)” am 28. Februar 2016 abgelehnt, so wird der Bundesrat unmittelbar danach über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der am 20. März 2015 vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3-6 Bundesverfassung (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2015 2735) entscheiden.

b.1. Wird die Durchsetzungsinitiative am 28. Februar 2016 angenommen, so treten die neuen Verfassungsbestimmungen gemäss Artikel 195 BV sofort in Kraft.

b.2. Der Bundesrat wird vor der Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative keinen Beschluss über das Inkrafttreten der vom Parlament am 20. März 2015 beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3-6 BV fällen. Bei Annahme der Durchsetzungsinitiative könnten die Gesetzesänderungen vom 20. März 2015 nicht unverändert in Kraft gesetzt werden (vgl. Ziff. b.6). Es würde somit den Gerichten obliegen, zu entscheiden, ob das spätere (direkt anwendbare) Verfassungsrecht, soweit es einem älteren Bundesgesetz widerspricht, den Vorrang beansprucht. Der Bundesrat kann hier keine genaue Vorhersage treffen. Das gilt auch in Bezug auf den Umgang der Gerichte mit der in der Durchsetzungsinitiative enthaltenen Konfliktregel, wonach das neue Verfassungsrecht dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgehen soll.

b.3. Die Durchsetzungsinitiative enthält detaillierte Regelungen über die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, die von den rechtsanwendenden Behörden direkt angewendet werden sollen. Es fehlen aber beispielsweise Regelungen an den Schnittstellen zum Ausländer- und Asylrecht sowie zum Strafprozess- und Strafregisterrecht. Der Bundesrat würde daher dem Parlament mit einer Botschaft die nötigen Gesetzesänderungen beantragen.”

 

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