„Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen“: Unter diesem Titel erörtern Nina Burri und Valerio Priuli in AJP 7/2017 die Anwendung der neuen Bestimmungen zur Landesverweisung im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
Gestützt auf die bisher ergangene Rechtsprechung zum FZA wird aufgezeigt, dass die Strafbehörden vor der Anordnung einer Landesverweisung in jedem Fall prüfen müssen, ob sich die straffällige Person auf das FZA berufen kann, selbst wenn die Person keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit hat. Weiter wird dargelegt, welche Voraussetzungen vor der Anordnung der Landesverweisung im Geltungsbereich des FZA zu prüfen sind und dass diese Prüfung vor und unabhängig von der Härtefallprüfung vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ergibt sich, dass diese nur selten und bloss in schwerwiegenden Fällen für mehr als fünf Jahre angeordnet werden darf. Zudem gewährt das FZA Ansprüche auf Überprüfung einer einmal angeordneten Landesverweisung. Ferner legt der Beitrag dar, was in besonderen strafrechtlichen Verfahren zu beachten ist. Abschliessend werden die Erkenntnisse in einem Prüfschema zusammengefasst.