La norme pénale contre la discrimination raciale présente différentes limites juridiques, tels que la sectorialité et une portée pratique limitée. Son importance porte néanmoins surtout sur sa fonction préventive et de sensibilisation pour une société solidaire et tolérante. La révision est donc à accepter.

La norma penale contro il razzismo ha diversi limiti giuridici, quali la settorialità e una scarsa rilevanza pratica. La sua importanza risiede però soprattutto nella sua funzione preventiva e di sensibilizzazione per una società solidale e tollerante. La revisione va quindi accettata.

Am 9. Februar wird in der Schweiz über die Erweiterung der Antirassismusstrafnorm (Art. 261 bis StGB und Art. 171c Abs. 1 MStG) abgestimmt. Diese Norm ist relativ breit formuliert und will Diskriminierung und Hassaufrufe aufgrund von Rasse, Ethnie, Religion und neu sexueller Orientierung strafbar machen.

Diese Norm leidet unter verschiedenen Mängeln. Nicht nur kommt sie in der Praxis kaum zur Anwendung (siehe u.a. hier); aus rechtlicher Perspektive betrifft ihr Hauptmangel viel mehr die Selektivität ihres Schutzes. Dies kann zweifach erklärt werden – einerseits mit der historischen Verfolgung der Menschen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion, andererseits mit der Entstehung dieser Norm als Umsetzung spezifischer internationaler Verpflichtungen (i.e. das UNO-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung) – und trotzdem ist sie unbefriedigend. Weiter, obwohl es unbestritten ist, dass es Aufgabe des Staates ist, gegen die Verbreitung eines Klimas des Hasses vorzugehen, ist es zweifelhaft, ob das Strafrecht das richtige Instrument dafür ist. Es wäre also wünschenswert, die Schaffung eines allgemeinen Diskriminierungsgesetztes zu prüfen.

Die Erweiterung der Strafnorm um das Merkmal «sexuelle Orientierung» ändert diese historischen Mängel nicht, bestätigt aber einen ungerechtfertigten sektoriellen Ansatz. Dies tut sie aber leider auch nicht konsequent. Empfehlungen internationaler Organe (in erster Linie des Europarates) zielen seit längeren auf eine Erweiterung des Schutzes vor Diskriminierung auch auf die Geschlechtsidentität. Das Parlament hat sich aber gegen eine solche entschieden, wahrscheinlich wegen der geringeren Akzeptanz in der Gesellschaft gegenüber Transmenschen. Eine solche dürfte aber gerade beim Schutz von Menschenrechten keine Rolle spielen – vielmehr begründet diese geringere Akzeptanz gerade den Bedarf eines verbesserten Diskriminierungsschutzes.

Neben den international für besonders schützenswerten empfohlenen Merkmalen bleiben weitere verletzliche Gruppen vom Schutz der Strafnorm ausgeschlossen, wie beispielsweise ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder FeministInnen. Angesichts der relativ beschränkten praktischen Tragweite dieser Norm ist diese indirekte Diskriminierung unschön, aber nicht schwerwiegend genug, um die Daseinsberechtigung der Norm als Ganze in Frage zu stellen.

Insgesamt ist diese Norm weder schädlich noch besonders wirkungsvoll. Man soll dieser Teilerweiterung aber trotzdem zustimmen. Historisch betrachtet, wurden Menschen wegen ihrer Homosexualität wiederholt verfolgt und diskriminiert, und im Vergleich zur breiteren Gesellschaft gelten sie immer noch als besonders verletzlich. Die Erweiterung des Schutzes auf die sexuelle Orientierung ist also in erster Linie als Sensibilisierungsmassnahme wichtig. Sie entfaltet eine präventive Wirkung und erhöht das Bewusstsein der Bevölkerung gegenüber dieser Minderheit. Diese Abstimmung ist ein Signal von Solidarität, Toleranz und friedlichem Zusammenleben und für die Freiheit einer jeden Menschen in unserer Gesellschaft, seine persönliche sexuelle Orientierung in Würde zu leben. Die Revision ist also anzunehmen.

Dr. iur. Elisa Ravasi, Zürich, Vorstandsmitglied von Unser Recht.

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