Die Partei will 110’000 Unterschriften gesammelt haben. Sie sammelt weiter.

Wie die „NZZ am Sonntag“ vom 4. Oktober 2015 (S. 11) meldet, hat die SVP für ihre Volksinitiative „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)“ 110‘000 Unterschriften gesammelt. Sie sammelt bis Ende Jahr weiter und kombiniert dies mit der Unterschriftensammlung für das Referendum gegen die Revision des Asylgesetzes.

Parteipräsident Toni Brunner fordert laut „NZZ am Sonntag“, dass der Bundesrat spätestens nach der Einreichung der Volksinitiative Anfang 2016 die Verhandlungen über einen neuen institutionellen Rahmen für die bilateralen Verträge stoppt: „Das Volk soll zuerst zu unserer Initiative Stellung nehmen. Vorher ist es nicht angezeigt, weiter über automatische Rechtsübernahme und die Unterstellung unter den Europäischen Gerichtshof zu verhandeln.“

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Kommentar:

Einerseits bestätigt Brunners Stellungnahme, dass die „Selbstbestimmungsinitiative“ mindestens ebenso europapolitisch wie grundrechtspolitisch ist: Sie richtet sich gegen den EU-Gerichtshof in Luxemburg, in dem die Schweiz nicht vertreten ist und dessen Trägerschaft, der EU, sie nicht angehört, ebenso wie gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, in dem die Schweiz vertreten und in dessen Trägerschaft, dem Europarat, die Schweiz Mitglied ist.

Anderseits gibt Brunner erneut zu erkennen, dass sich die SVP mit der schweizerischen Demokratie, wie sie in der Bundesverfassung durch Volk und Stände geregelt ist, nicht abfinden will. Die Bundesverfassung sieht keine Vorwirkung von Volksinitiativen vor. Eine Vorwirkung gäbe Initianten die Macht, bestehendes materielles Recht, die verfassungsmässigen Rechte und Pflichten der Gewählten in Parlament und Bundesrat ausser Kraft zu setzen, bevor die Initiative beraten ist und Volk und Stände darüber abgestimmt haben.

Am 17. Juni 2012 wurde die Staatsvertragsinitiative der AUNS mit Dreiviertelsmehr des Volkes und sämtlichen Ständestimmen abgelehnt.

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Mehr Informationen zum Wortlaut dieser Volksinitiative finden Sie hier.

Nun verlangt die SVP für die „Selbstbestimmungsinitiative“, die Verträge, die nicht dem Referendum unterstanden, für unmassgeblich erklärt, die Vorwirkung. Damit missachtet sie den Volkswillen, der im Nein zur Staatsvertragsinitiative zum Ausdruck kam. Denn gemäss der „Selbstbestimmungsinitiative“ müssten alle internationalen Vereinbarungen dem Referendum unterstellt werden, wenn sie nach dem neuen Artikel 190 BV beachtlich sein sollen. Sie statuiert in Art. 190:

„Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referen­dum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.“

Die Radikalität dieser Revisionsforderung wird deutlich, wenn man sie dem heutigen Art. 190 gegenübersteht, der lautet:

„Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.“

Die Selbstbestimmungsinitiative geht sogar weiter als die Staatsvertragsinitiative, denn die Staatvertragsinitiative forderte das Referendum für bestimmte Kategorien internationaler Vereinbarungen, während die „Selbstbestimmungsinitiative“ unterschiedslos sämtlichen Verträgen die Beachtlichkeit entzieht, die nicht dem Referendum unterstanden. Sie würde genau zu jener masslosen Überbeanspruchung der Stimmberechtigten führen, welche diese vor erst gut drei Jahren in kluger Selbstbeschränkung überraschend deutlich verwarfen.

Dass sich die Führung der SVP mit der verfassungsmässigen schweizerischen Demokratie und mit missliebigen Volksentscheiden nicht mehr abfinden will, zeigt sich demnächst wohl erneut am Beispiel der Volksinitiative für die Volkswahl des Bundesrates. Diese wurde am 9. Juni 2013 noch etwas wuchtiger abgelehnt als die Staatsvertragsinitiative.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Dies wird die Partei nicht daran hindern, das Ergebnis der Parlamentswahlen vom kommenden 18. Oktober 2015 in einen Volksentscheid über die Zusammensetzung des Bundesrates umzudeuten. Doch die Bundesverfassung gibt der Bundesversammlung für die Bundesratswahl sowohl bezüglich der Parteienzusammensetzung als auch der zu wählenden Personen das Recht und die Pflicht zur freien Entscheidung.

Ulrich E. Gut.

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